Betriebsgeheimnis: Hier ist Vorsicht geboten

Je nach Positionen erfahren Mitarbeiter während ihrer täglichen Arbeit sensible Informationen oder gar Betriebsgeheimnisse. Stellt sich die Frage, wie man als Arbeitnehmer mit diesen Daten umgehen muss und ob alle Informationen gleichermaßen als Betriebsgeheimnis gewertet werden. Die Grenze zwischen öffentlichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen sollten Arbeitnehmer kennen. Wer ein Betriebsgeheimnis verrät, kann unter bestimmten Voraussetzungen hart bestraft werden. Sogar eine Gefängnisstrafe ist möglich.

Eine Frau flüstert einem Mann ein Betriebsgeheimnis ins Ohr

Definition Betriebsgeheimnis: Was versteht man darunter?

Juristisch gesehen gab es bis vor einiger Zeit sogar zwei Arten von Geheimnissen, die Arbeitnehmer bewahren mussten:

  1. Betriebsgeheimnis
  2. Geschäftsgeheimnis

Diese Unterscheidung gibt es heute nicht mehr. Beide Begriffe können also synonym verwendet werden, wobei Juristen eher den Begriff Geschäftsgeheimnisse nutzen, der im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert ist.

Das Bundesverfassungsgericht definiert diese folgendermaßen: Betriebsgeheimnisse sind „alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“.

Im Gesetzestext (§ 2 GeschGehG) finden sich auch die Kriterien, die das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis definieren:

  1. Die Information hat einen finanziellen und wirtschaftlichen Wert für die Firma: beispielsweise die Rezeptur bestimmter Arznei- oder auch Lebensmittel.
  2. Das Unternehmen hat aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse daran, dass die Information nicht nach außen gelangt und schon gar nicht der Konkurrenz zugänglich gemacht wird.
  3. Die Information ist nicht öffentlich bekannt und kann auch nicht ohne größere Anstrengung herausgefunden werden. Das sogenannte reverseengineering zählt in diesem Sinne nicht als größerer Aufwand. Informationen, die über diesen Weg öffentlich werden, zählen daher in der Regel nicht als Betriebsgeheimnis.
  4. Das Unternehmen schützt die Information vor dem Zugriff unberechtigter Personen. Denkbar sind zum Beispiel Maßnahmen wie Passwörter oder bestimmte Verschlüsselungen.

Aus diesen Kriterien ergibt sich, welche Informationen keine Betriebsgeheimnisse sind: Informationen, die Mitarbeitern des Unternehmens und/oder der Öffentlichkeit ohne größeren Aufwand oder sogar komplett frei zugänglich sind.

Beispiele für Betriebsgeheimnisse

Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis können zum Beispiel diese Dinge gelten:

  • Erfindungen und Innovationen
  • technische Daten
  • bestimmte Produktionsmethoden und Konstruktionsverfahren
  • Rezepturen
  • kaufmännische Dokumente und Kennzahlen
  • Auftragsdaten
  • Kundenstruktur und Kundendaten
  • Marketingkonzepte und -strategien
  • Kreditwürdigkeit und Kreditrahmen
  • wirtschaftliche Daten
  • Kalkulationen
  • Personaldaten

Der Arbeitgeber kann die Pflicht zur Geheimhaltung nicht einfach einseitig seinem Arbeitnehmer übertragen. Im Gegenteil, er muss geeignete Maßnahmen ergreifen, damit seine Betriebsgeheimnisse bestmöglich geschützt werden. Das kann er zum Beispiel durch spezielle E-Mail-Verschlüsselung oder Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern erreichen.

Wo wird die Verschwiegenheit des Arbeitnehmers geregelt?

Grundsätzlich ergibt sich die Pflicht zur Verschwiegenheit des Arbeitnehmers schon aus dem Arbeitsvertrag. Denn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen ein Arbeitsverhältnis ein, das durch Rechte und Pflichten gekennzeichnet ist. Unterschieden wird bei den Pflichten zwischen den sogenannten Haupt- und Nebenpflichten. Eine Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist beispielsweise, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Eine Hauptpflicht des Arbeitgebers, dass er dafür Lohn oder Gehalt zahlt.

Zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers gehört unter anderem die Loyalitäts- und Treuepflicht – und unter diesen Punkt fällt auch die Verschwiegenheit oder die Pflicht, Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren.

Das bedeutet, dass es keine gesonderte Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einem anderen Vertrag geben muss. Jeder Arbeitnehmer hat schon wegen seiner Treuepflicht dafür zu sorgen, dass Betriebsgeheimnisse nicht nach außen gelangen können.

Und dabei ist Vorsicht geboten. Denn nicht nur das ganz offensichtliche Weitergeben von internen Informationen kann zu einem Problem für Arbeitnehmer werden. Auch wer unbeabsichtigt sensible Daten herumliegen lässt oder nicht richtig sichert, kann Probleme bekommen.

Vorsicht: Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit der Kündigung

Ehemalige Mitarbeiter sollten außerdem beachten, dass mit dem Arbeitsvertrag nicht auch automatisch die Pflicht zur Verschwiegenheit endet. Betriebsgeheimnisse sind unter bestimmten Voraussetzungen nämlich nicht an die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebunden.

Heißt konkret: Auch nach Ihrer Kündigung dürfen Sie unter Umständen keine Geschäftsgeheimnisse Ihres ehemaligen Arbeitgebers weitergeben. Tun Sie das trotzdem, drohen Ihnen mitunter empfindliche Strafen. Ob diese Geheimhaltungspflicht auch auf Sie zutrifft, sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachlesen. Bevor Sie sich juristisch angreifbar machen, kann auch die Beratung durch einen Fachanwalt ein guter Weg sein.

Dürfen sich Kollegen austauschen?

Betriebsgeheimnisse müssen auch im Kollegenkreis beachtet werden. Nicht alle Beschäftigten dürfen sich unbekümmert über alle Vorgänge in der Firma austauschen. Ein Mitarbeiter, der in der Personalabteilung arbeitet, Bewerbungsunterlagen sichtet und Vorstellungsgespräche führt, darf zum Beispiel nicht mit einem Kollegen aus der Produktion über diese Dinge sprechen.

Hier gilt: Informationen sollten Sie nur mit denjenigen Kollegen austauschen, die sich auch selbst mit der Materie befassen. Personaldaten nur mit anderen Personalern, Unternehmenszahlen nur mit Mitarbeitern, die ebenfalls mit den Zahlen betraut sind.

Auf der anderen Seite dürfen Sie natürlich über all das sprechen, was ohnehin im ganzen Unternehmen oder gar der Öffentlichkeit bekannt ist. Wie wir gesehen haben, gehören diese Informationen nämlich nicht zu den Betriebsgeheimnissen.

Verrat von Geschäftsgeheimnissen: Das kann passieren

Arbeitnehmer, die ein Betriebsgeheimnis verraten, können ernsthafte Probleme bekommen. Das Ausmaß der Strafen, das Ihnen droht, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Häufig wird vor einem Gericht entschieden, wie hoch die Strafen tatsächlich ausfallen. Denkbar sind folgende Konsequenzen:

  • Abmahnung: Mit der Abmahnung soll der Arbeitnehmer auf den Pflichtverstoß hingewiesen werden. Der Arbeitgeber gibt seinem Beschäftigten mit diesem Mittel die Chance, sein Verhalten in Zukunft zu ändern und sich vertragskonform zu verhalten.
  • Kündigung: Hält sich der Beschäftigte auch nach der Abmahnung nicht an seine Pflichten, kann er gekündigt werden. Bei schweren Verstößen auch fristlos und ohne vorherige Abmahnung.
  • Geldstrafe: Der Arbeitgeber kann außerdem einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Die Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber ein finanzieller Schaden entstanden ist, weil das Betriebsgeheimnis an die Öffentlichkeit (oder die Konkurrenz) gelangt ist.
  • Haft: In ganz extremen Fällen können Arbeitnehmer, die ein Betriebsgeheimnis verraten haben, sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren erhalten.

Bildnachweis: LightField Studios / Shutterstock.com

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