Berufskrankheiten: Definition, Antrag und Liste

Früher war eine Staublunge bei Bergleuten eine recht häufige Berufskrankheit. Auch heute kommt diese Erkrankung noch vor, ist jedoch seltener geworden. Das hängt unter anderem mit der Arbeit der Berufsgenossenschaft und den Unfallkassen zusammen. Die setzen sich nämlich dafür ein, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz möglichst wenigen Gefahren ausgesetzt sind und somit nicht mehr so häufig an Berufskrankheiten leiden. Was zu tun ist, wenn es Sie trotzdem treffen sollte, welche Berufskrankheiten anerkannt sind und wo Sie weitere Informationen finden, lesen Sie hier.

Ein Bauarbeiter nutzt einen Rüttler, der Lärm kann zu einer Berufskrankheit führen

Berufskrankheiten Definition: Was versteht man darunter?

Mit Berufskrankheiten meint man Erkrankungen, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen oder entstanden sind. Damit eine Berufskrankheit als solche anerkannt werden kann, muss sie in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sein.

Zusätzlich dazu können aber auch solche Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden, die durch den Beruf oder die Begleitumstände verursacht wurden. Das muss auf neueste medizinische Erkenntnisse zurückgeführt werden können. Beschäftigte müssen diesen Einflüssen mehr als die durchschnittliche Bevölkerung ausgesetzt sein.

Gerade das macht es äußerst schwierig, eine Erkrankung, die vielleicht im Beruf entstanden ist, tatsächlich als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Denn auch Privatpersonen sind sehr häufig ungünstigen Einflüssen ausgesetzt.

Wird die Erkrankung des Arbeitnehmers als Berufskrankheit anerkannt, hat er unter Umständen Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger. Und das kann sich finanziell sehr günstig auswirken.

Die Auslöser einer Berufskrankheit

Um schon vorab etwas einzugrenzen, was als Berufskrankheit gelten könnte und welche Erkrankungen eher schwierig anerkannt werden, können Sie sich an der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Anlage 1 des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz orientieren.

Folgende Arbeitnehmer sind häufig von Berufskrankheiten betroffen:

  • Arbeitnehmer, die mit chemischen Stoffen wie Metalloiden, Erstickungsgasen, Lösemitteln oder ähnlichen Stoffen in Kontakt kommen.
  • Arbeitnehmer, die durch starke physikalische Einwirkungen beeinflusst werden. Dazu zählen zum Beispiel mechanische Einwirkungen, Druckluft, Lärm oder Strahlen.
  • Arbeitnehmer, die sich mit Erregern oder Parasiten infizieren können. Dazu gehören Wurmkrankheiten, Tropenkrankheiten oder Infektionskrankheiten beispielsweise bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst.
  • Arbeitnehmer, die unter einer Erkrankung der Atemwege, des Rippen- oder Bauchfells oder der Eierstöcke leiden. Denkbar ist hierbei zum Beispiel eine Berufskrankheit in Folge einer Quarzstaublunge, eine Asbeststaublungenerkrankungen oder Lungenfibrose.
  • Arbeitnehmer, die unter einer Hautkrankheit leiden, wie beispielsweise Hautkrebs durch UV-Strahlung oder andere gefährliche Stoffe.
  • Arbeitnehmer, die unter einer Krankheit leiden, die eine andere (sonstige) Ursache hat, wie beispielsweise das Augenzittern der Bergleute.

Welche Krankheiten sind als Berufskrankheiten anerkannt?

Die komplette Liste, welche Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt sind, findet sich in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste). Aktuell sind 80 Berufskrankheiten anerkannt.

Nach Angaben von statista.com sind folgende Berufskrankheiten im Jahr 2018 am häufigsten anerkannt worden:

  • Lärmschwerhörigkeit (6.942 Fälle)
  • Hautkrebs durch UV-Strahlung (5.720 Fälle)
  • Infektionskrankheiten (1.093 Fälle)
  • Asbesteose (1.721 Fälle)
  • Lungen-, Kehlkopfkrebs, Asbest (770 Fälle)
  • Hauterkrankungen (507 Fälle)
  • Lenden- und Wirbelsäulenprobleme, Heben und Tragen (366 Fälle)
  • Erkrankung des Blut-/lymphatisches Systems, Benzol (355 Fälle)
  • Atemwegserkrankungen, allergisch (331 Fälle)

Wer sich die Statistik genauer ansieht, wird feststellen, dass es einen großen Unterschied zwischen den Anträgen und der Anerkennung gibt. So wurden im Jahr 2018 75.187 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit gemeldet. Von diesen über 75.000 Anzeigen wurden aber nur 19.794 Fälle als Berufskrankheit anerkannt. Das zeigt, dass es gar nicht so einfach ist, eine Erkrankung auf einen beruflichen Einfluss zurückzuführen.

Denn es gibt noch eine Besonderheit im Hinblick auf Berufskrankheiten: Die Unfallversicherung kann zwar anerkennen, dass eine Krankheit eine berufliche Ursache hat. Das heißt aber noch nicht, dass sie auch als Berufskrankheit gilt.

Für einige Berufskrankheiten gilt nämlich die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die krankmachende Beschäftigung aufgibt. Das wird als sogenannter Unterlassungszwang bezeichnet.

Krankheit steht nicht in der Liste: Wie-Berufskrankheiten

Nicht alle Krankheiten sind in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt. Trotzdem gibt es die Möglichkeit, auch diese Erkrankungen anerkennen zu lassen. Diese Krankheit gilt dann als „Wie-Berufskrankheit“ oder „Quasi-Berufskrankheit“. Das kann dann gelingen, wenn neueste Erkenntnisse der Forschung und Medizin darauf hinweisen, dass die Erkrankung durch den Beruf verursacht worden ist.

Achtung: Die typischen Volksleiden wie Rückenschmerzen oder Stress gelten jedoch auch nicht als Wie-Berufskrankheit. Das hängt wiederum damit zusammen, dass nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann, dass die Beschwerden nur im Job entstanden sind. Schließlich ist auch denkbar, dass sich Rückenprobleme deshalb entwickeln, weil der Beschäftigte in seiner Freizeit zu viel oder falsch sitzt und sich zu wenig bewegt.

Anerkennung als Berufskrankheit: So läuft es ab

Ob eine Erkrankung, die im beruflichen Zusammenhang entstanden ist, auch tatsächlich als Berufskrankheit gilt, entscheidet der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die verschiedenen Zweige, Berufe und Branchen sind dabei jeweils unterschiedliche Berufsgenossenschaften zuständig.

  • für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft: die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • für Beschäftigte in privaten Unternehmen: die gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden: die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden sich die Adressen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Der Ablauf des Verfahrens

Um eine Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu lassen, müssen der Arzt oder der Unternehmer einen Verdacht melden. Auch der Arbeitnehmer, der vermutet, unter einer Berufskrankheit zu leiden, kann sich an den Unfallversicherungsträger wenden. Das können auch Familienangehörige, Kollegen oder die Krankenkasse für ihn übernehmen.

Ist der Unfallversicherungsträger informiert, beginnt der Prozess. Der startet in der Regel damit, dass die Vorgeschichte des Arbeitnehmers ermittelt wird. Dabei soll geklärt werden, ob der Arbeitnehmer unter besonderen Belastungen leidet, die zu der Erkrankung geführt haben könnten. Der Unfallversicherungsträger hat dazu normierte Fragebögen, so dass die Ermittlung der Arbeitsvorgeschichte in den meisten Fällen nach dem gleichen Schema ablaufen kann.

Zusätzlich können die Beauftragten des Versicherungsträgers aber auch persönliche Gespräche mit dem Arbeitnehmer und/oder dem Unternehmer, dem Betriebsarzt oder Betriebsrat führen oder den Arbeitsort selbst auf Gefährdungen oder Belastungen untersuchen.

Stellt der Versicherungsträger fest, dass es tatsächlich eine Belastung oder Gefährdung für den Arbeitnehmer gibt, folgt der nächste Schritt. Meist wird dazu die Krankengeschichte des Arbeitnehmers eingehend betrachtet und ein Sachverständigengutachten erstellt.

Bevor der Versicherungsträger eine abschließende Entscheidung fällt, müssen noch die zuständigen Gewerbeärzte angehört werden. Sie vertreten die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und haben daher auch ein Mitspracherecht, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird oder nicht.

Danach teilt der Unfallversicherungsträger seine Entscheidung schriftlich mit. Sollte der Antrag abgelehnt worden sein, kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sollte dieser Widerspruch wiederum abgelehnt werden, kann der Arbeitnehmer eine Klage vor dem Sozialgericht einlegen.

Berufskrankheiten: Wann gibt es eine Rente?

Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, denken viele Arbeitnehmer zunächst an die Rente, die sie vom Unfallversicherungsträger bekommen können. Das ist aber noch nicht alles. Die Unfallversicherung bietet eine ganze Reihe an umfangreichen Leistungen von denen Versicherte profitieren können.

Dazu gehören:

  • Rehaleistungen und Heilbehandlungen
  • (finanzielle) Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • (finanzielle) Hilfen zur sozialen Teilhabe
  • weitere Leistungen wie Rehasport oder Übernahme der Reisekosten, wenn Arbeitnehmer ihre Familie besuchen möchten
  • (finanzielle) Hilfen bei Pflegebedürftigkeit
  • Geldleistungen wie Rente, Verletztengeld oder Hinterbliebenenrente

Bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung ausgezahlt wird, versucht die Unfallkasse natürlich, den Arbeitnehmer wieder fit zu machen oder anderweitig zu unterstützen. Ziel dabei ist immer, dass der Arbeitnehmer weiterhin seiner Arbeit nachgehen kann – vielleicht in etwas abgeänderter Form oder mit Unterstützung durch andere Personen oder Hilfsmittel. So können beispielsweise krankmachende oder gesundheitsgefährdende Stoffe ausgetauscht oder der Arbeitsplatz optimiert werden.

Bildnachweis: Tricky_Shark / Shutterstock.com

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