Wann droht eine betriebsbedingte Kündigung?

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten haben Arbeitnehmer Angst vor einer betriebsbedingten Kündigung. Denn: Muss der Arbeitgeber Geld sparen, fängt er häufig bei der Belegschaft an. Glücklicherweise gibt es in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das es dem Arbeitgeber schwierig macht, ohne handfeste Gründe Arbeitnehmern zu kündigen. Welche das sind und was Sie im Falle einer betriebsbedingten Kündigung tun können, erfahren Sie hier.

Bei schlechten Geschäftszahlen kommt es teils zu betriebsbedingten Kündigungen

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich?

Arbeitnehmer in einem „herkömmlichen“ Arbeitsverhältnis sind in der Regel durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Dieses Gesetz besagt (seit der Änderung im Jahr 2004), dass einem Arbeitnehmer, der in einem Betrieb mit mindestens 10 Vollzeit-Mitarbeitern beschäftigt ist, nach Ablauf der Probezeit nur unter ganz eng definierten Bedingungen gekündigt werden kann – jedenfalls ordentlich. Für außerordentliche Kündigungen gelten andere Voraussetzungen.

Der Gesetzgeber gibt dem Arbeitgeber dabei 3 Möglichkeiten, um dem Mitarbeiter ordentlich zu kündigen:

  1. Personenbedingte Kündigung
  2. Verhaltensbedingte Kündigung
  3. Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist beispielsweise dann denkbar, wenn der Arbeitgeber wirtschaftliche Probleme hat. Jedoch geht das nicht ohne Weiteres. Denn eine Kündigung durch den Arbeitgeber muss laut Gesetzgeber immer das letzte Mittel der Wahl sein. Das heißt, dass der Unternehmer vorab einiges unternommen haben muss, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Trotzdem ist die betriebsbedingte Kündigung die häufigste Form, wenn sich Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern trennen.

Übrigens: Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten nur für Angestellte und Arbeiter. Andere Mitarbeiter im Betrieb sind von den Regelungen ausgenommen. Dazu gehören:

  • Selbstständige
  • Vorstände und Geschäftsführer
  • freie Mitarbeiter
  • Unternehmer mit Werkvertrag

Betriebsbedingte Kündigung in Kleinbetrieben

Wie oben bereits angesprochen gilt das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben, sogenannte Kleinbetriebe, sind daher von den Regelungen des Gesetzes ausgeschlossen.

Für die Arbeitnehmer in solch kleinen Firmen sind das keine gute Nachrichten, denn hier hat der Chef es leichter, betriebsbedingt zu kündigen – natürlich unter Beachtung der jeweils geltenden Kündigungsfristen.

Einige Regelungen müssen natürlich auch hier beachtet werden:

  1. Eine betriebsbedingte Kündigung in einem Kleinbetrieb darf weder willkürlich noch treuwidrig sein: Einem Mitarbeiter nur deshalb zu kündigen, weil dem Chef beispielsweise dessen Religionszugehörigkeit nicht gefällt, ist nicht zulässig.
  2. Die Kündigung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen: Geraten Chef und Mitarbeiter in einen Streit, darf der Arbeitgeber nicht kündigen, nur um sich zu rächen.
  3. Der Arbeitgeber muss die Sozialauswahl beachten: Arbeitsgerichte nennen das häufig „soziale Rücksichtnahme“. Gemeint ist damit, dass zunächst weniger schutzwürdige Mitarbeiter gekündigt werden, bevor die schutzwürdigeren Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten.
  4. Der Sonderkündigungsschutz muss beachtet werden: Schwangere oder schwerbehinderte Mitarbeiter können nur in Absprache mit der jeweils zuständigen Behörde gekündigt werden. Daneben sind Mitarbeiter in Elternzeit oder solche, die Zivil- oder Wehrdienst ableisten, nicht ordentlich kündbar.

Die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung

Der Gesetzgeber macht relativ strikte Vorgaben, wenn Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen möchten. Mitarbeiter, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, sollten daher genau prüfen, ob die Vorgaben eingehalten wurden. Mit etwas Glück hat der Arbeitgeber nämlich etwas übersehen, womit die Kündigung unwirksam wird.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  1. Im Betrieb wird die Arbeitsleistung nicht mehr in vollem Umfang benötigt: Das ist beispielsweise denkbar, wenn es im Betrieb einen deutlichen Auftragsrückgang gab oder Rationalisierungen die Arbeitsabläufe optimiert haben und nun weniger Mitarbeiter benötigt werden.
  2. Es müssen dringende Gründe im Betrieb vorliegen: Dieses Kriterium besagt, dass der Arbeitnehmer auch nach Prüfung keinen anderen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter hat und es keine andere Option gibt, den Mitarbeiter zu beschäftigen. Somit bleibt nur die betriebsbedingte Kündigung.
  3. Es gab eine Interessenabwägung, die zu Gunsten des Arbeitgebers ausfiel: Eine Interessenabwägung muss auch bei einer personenbedingten und einer verhaltensbedingten Kündigung erfolgen. Im Gegensatz zu diesen beiden Arten ist die Interessenabwägung bei der betriebsbedingten Kündigung nicht so stark zu bewerten. Denn offensichtlich hat der Arbeitgeber ein starkes Interesse daran, seinem Mitarbeiter zu kündigen.
  4. Der Arbeitgeber hat die Sozialauswahl beachtet: Wenn es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen soll, muss der Arbeitgeber bestimmte Kriterien beachten. Denn einige Mitarbeiter sind schutzwürdiger als andere. Was bedeutet, dass die weniger schutzwürdigen Mitarbeiter zuerst eine betriebsbedingte Kündigung erhalten müssen, bevor es die anderen Mitarbeiter trifft.

Noch eine weitere Voraussetzung muss bei einer betriebsbedingten Kündigung eingehalten werden: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser unbedingt vor der Kündigung informiert und angehört werden – das gilt übrigens nicht nur für betriebsbedingte Kündigungen, sondern für alle Arten von Kündigungen, die der Arbeitgeber aussprechen möchte.

Betriebsbedingte Kündigung: Das können Arbeitnehmer tun

Sollten Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, können Sie dagegen vorgehen. Denn: Der Gesetzgeber stellt an betriebsbedingte Kündigungen hohe Anforderungen. Gut möglich, dass Ihr Arbeitgeber bei Ihrer Kündigung nicht alle eingehalten hat.

In der Regel empfiehlt sich daher zunächst der Gang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn nur ein Fachanwalt kann die Regelungen dieses Rechtsgebiets vollständig überblicken und Ihnen somit eine verlässliche Einschätzung geben.

Der nächste Schritt ist dann die Klage vor einem Arbeitsgericht. Beachten Sie dabei unbedingt, dass es hierbei eine Frist von 3 Wochen gibt. Sollten Sie Ihre Klage zu spät einreichen, wird die betriebsbedingte Kündigung rechtskräftig. Die Folge: Sie verlieren Ihren Arbeitsplatz – unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber alle Voraussetzungen für die betriebsbedingte Kündigung eingehalten hat oder nicht.

Hilfe bei Kündigung: Betriebsrat oder Gewerkschaft einschalten

Unser Tipp: Wenn es bei Ihrem Arbeitgeber einen Betriebsrat gibt, sollten Sie nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung dort unbedingt um Rat bitten. Die Mitglieder des Betriebsrats sind unter anderem dazu da, Sie bei derartigen Problemen mit Ihrem Arbeitgeber zu unterstützen. Auch als Mitglied einer Gewerkschaft können Sie kostengünstig, häufig sogar kostenlos, an Rat kommen.

Denn: Ihren Anteil der Kosten für eine Klage vor Gericht müssen Sie selbst tragen. Auch dann, wenn das Arbeitsgericht Ihrer Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung stattgibt – das ist eine Sonderregelung, die im Bereich des Arbeitsrechts gilt.

In der Praxis führt dieser Umstand häufig dazu, dass Arbeitnehmer vor einer Klage zurückschrecken, denn ein Anwalt, der die eigene Sache vor Gericht vertritt, kann schnell ziemlich teuer werden.

Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer, die keine Rückendeckung durch Gewerkschaft oder Betriebsrat haben. Im Fall der Fälle übernimmt die Versicherung die Kosten für die Klage, während der Versicherte lediglich einen Eigenanteil (Selbstbehalt) zahlen muss.

Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung

Ob Sie als Arbeitnehmer nach einer betriebsbedingten Kündigung das Recht auf eine Abfindung haben, hängt ebenfalls vom Kündigungsschutzgesetz ab. Gilt es in Ihrem Fall, sind also mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt und Sie länger als 6 Monate im Unternehmen, stehen Ihre Chancen auf eine Abfindung ganz gut.

Wenn Ihr Arbeitgeber darüber hinaus in der betriebsbedingten Kündigung schreibt, dass Sie eine Abfindung bekommen, wenn Sie im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, sind alle Anforderungen erfüllt.

Übrigens: Einige Arbeitnehmer wählen genau dieses Vorgehen und bieten ihren Beschäftigten eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung an. So erhoffen sie sich, lange Auseinandersetzungen vor Gericht zu umgehen und sich so schnell wie möglich von dem Mitarbeiter trennen zu können.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen also ebenfalls eine Abfindung anbieten, kann das Ihre Chance sein: Je nach Lage im Unternehmen können Sie jetzt nämlich pokern und auf eine hohe Abfindung hoffen.

Höhe der Abfindung

Falls Sie sich fragen, welchen Spielraum Sie bei der Höhe der Abfindung haben, hilft Ihnen folgende Daumenregel weiter: Meist bietet der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatsverdienst an.

Angebote, die unter dieser Grenze liegen, sollten Sie nicht ohne weiteres akzeptieren. Unter Umständen versucht Ihr Arbeitgeber damit, sich günstig aus dem Arbeitsverhältnis heraus zu kaufen.

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