Abmahnung in der Ausbildung: Eine Verwarnung mit Folgen?

Für viele Auszubildende ist der Schock groß, wenn sie eine Abmahnung in der Ausbildung erhalten. Viele befürchten, dass darauf die Kündigung folgen könnte. Aber ist das wirklich so? Hier erfahren Sie, wofür Azubis abgemahnt werden können, welche Konsequenzen eine Abmahnung in der Ausbildung haben kann und was Sie tun können, wenn Sie sich zu Unrecht abgemahnt fühlen.

Eine Auszubildende ist geschockt, sie erhielt eine Abmahnung während der Ausbildung

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist ein Mittel im Arbeitsrecht, mit dem ein Arbeitgeber auf einen Pflichtverstoß eines Arbeitnehmers oder Azubis reagieren kann. Der Arbeitgeber macht damit deutlich, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht hinnimmt – und dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Damit erfüllt eine Abmahnung eine Hinweisfunktion und eine Warnfunktion.

Im Vergleich zur Kündigung ist eine Abmahnung ein milderes Mittel. In vielen Fällen ist eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht erlaubt. Das gilt insbesondere für verhaltensbedingte Kündigungen, weil der Arbeitnehmer oder Azubi in solchen Fällen selbst in der Hand hat, ob es Anlass für eine Kündigung gibt oder nicht. Die Abmahnung weist ihn auf die Konsequenzen hin, die ein bestimmtes Verhalten haben kann. Dadurch hat die abgemahnte Person die Chance, sich künftig anders zu verhalten.

In der Regel wird eine Abmahnung schriftlich erteilt. Es ist aber ebenso möglich, diese mündlich auszusprechen. Aus Nachweisgründen machen das allerdings die wenigsten Arbeitgeber.

Wofür können Azubis abgemahnt werden?

Grundsätzlich kann eine Abmahnung auf jegliches Fehlverhalten des Auszubildenden folgen. Dabei kann es sich um Verstöße gegen die Vereinbarungen des Arbeitsvertrags handeln, aber auch um Verstöße gegen die Betriebsordnung oder gesetzliche Vorschriften.

Zu einer Abmahnung in der Ausbildung kann es zum Beispiel in den folgenden Fällen kommen:

  • unentschuldigtes Fehlen im Betrieb oder der Berufsschule
  • Zuspätkommen
  • zu lange Pausen
  • Arbeitsverweigerung
  • Weigerung, Anweisungen des Ausbilders zu folgen
  • unerlaubt zu früh Feierabend machen
  • Weigerung, ein Berichtsheft zu führen
  • Selbstbeurlaubung
  • unerlaubter Alkoholkonsum im Betrieb
  • unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes
  • Störung des Betriebsfriedens
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung
  • sexuelle Belästigung
  • Mobbing
  • Missachtung von Sicherheitsvorschriften

Abmahnung Azubi: Was muss enthalten sein?

Eine Abmahnung in der Ausbildung ist nur wirksam, wenn sie in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber genau beschreiben, inwiefern der Azubi sich aus seiner Sicht falsch verhalten und gegen seine Pflichten verstoßen hat.

Die Beschreibung sollte so konkret sein, dass nicht nur der Pflichtverstoß an sich beschrieben wird, sondern auch, wann und wo es dazu kam. Andernfalls kann die Formulierung zu schwammig sein. Es wäre zum Beispiel nicht ausreichend, wenn in der Abmahnung die Rede davon ist, dass der Azubi „häufig zu spät kommt“. Der Arbeitgeber müsste ergänzen, wann genau das jeweils der Fall war.

Eine Abmahnung sollte den Azubi dazu auffordern, das bemängelte Verhalten künftig zu unterlassen. In jede Abmahnung gehört außerdem der Hinweis, dass es im Fall eines erneuten Pflichtverstoßes zu einer Kündigung kommen kann. Somit ist die Abmahnung in der Ausbildung als Aufforderung zur Änderung des Verhaltens zu verstehen.

Kann auf eine Abmahnung in der Ausbildung die Kündigung folgen?

Eine vorherige Abmahnung ist in vielen Fällen zwingend erforderlich, damit ein Betrieb einem Azubi kündigen kann. Das bedeutet aber nicht, dass Ihnen nach dem Erhalt einer Abmahnung vom Ausbildungsbetrieb sofort eine Kündigung droht. Die Abmahnung ist vielmehr als Vorstufe einer möglichen Kündigung zu verstehen. Sie gibt Ihnen die Gelegenheit, Ihr Verhalten zu ändern und dem Ausbildungsbetrieb keinen Anlass mehr für Beschwerden zu geben.

Wenn Sie sich also nach dem Erhalt einer Abmahnung in der Ausbildung korrekt verhalten, hat der Arbeitgeber keine Grundlage, um Ihnen für denselben Sachverhalt zu kündigen. Lassen Sie sich allerdings erneut etwas zuschulden kommen, wofür Sie bereits abgemahnt wurden, ist sehr wohl eine Kündigung möglich.

Dafür ist entscheidend, dass es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Handelt es sich hingegen um einen anders gelagerten Pflichtverstoß, müsste der Ausbildungsbetrieb Sie in der Regel dafür noch einmal separat abmahnen, bevor eine Kündigung im Wiederholungsfall denkbar wäre.

Ist vor einer Kündigung immer eine Abmahnung des Azubis nötig?

Viele Arbeitnehmer – und Azubis – glauben, dass vor einer Kündigung immer zuerst eine Abmahnung erteilt werden muss. Das ist allerdings nicht in allen Fällen zwingend. Eine Abmahnung des Azubis kann entbehrlich sein, wenn es sich um einen gravierenden Pflichtverstoß handelt.

Eine Abmahnung vor einer Kündigung kann zum Beispiel entbehrlich sein, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in seinen Azubi durch dessen Fehlverhalten unwiderruflich zerstört ist. Das wäre etwa bei Diebstahl oder Betrug denkbar. Auch die unerlaubte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen kann eine sofortige Kündigung zur Folge haben.

Auch in Fällen, in denen sich Auszubildende anderen gegenüber grob falsch verhalten, kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtens sein. Das wäre zum Beispiel vorstellbar, wenn ein Azubi sich anderen gegenüber gewalttätig verhält oder sexuell übergriffig wird.

Abmahnung Ausbildung: Wie sollte man darauf reagieren?

Azubis, die eine Abmahnung erhalten, sind oft verunsichert – und fragen sich, was sie nun tun sollen. Das hängt von den Umständen ab. In vielen Fällen ist es am besten, wenn Sie auf eine Abmahnung in der Ausbildung gar nicht reagieren. Eine Abmahnung hat in der Regel keine unmittelbaren Folgen, weshalb kein Handlungsbedarf besteht.

Wenn die Anschuldigungen des Arbeitgebers zutreffen, kann es allerdings ratsam sein, sich beim Arbeitgeber zu entschuldigen. Das ändert zwar an der Abmahnung nichts, kann aber die Wogen glätten und dafür sorgen, dass sich das Verhältnis zum Arbeitgeber verbessert. Außerdem können Sie in einem Gespräch deutlich machen, dass die Warnung angekommen ist und Sie sich künftig tadellos verhalten werden.

In manchen Fällen sind Auszubildende mit einer Abmahnung nicht einverstanden, weil sie die Vorwürfe des Arbeitgebers als unzutreffend empfinden. Was Sie dann tun können, lesen Sie im nächsten Abschnitt.

Ungerechtfertigte Abmahnung erhalten: Was tun?

Sie haben eine Abmahnung vom Ausbildungsbetrieb erhalten, finden sich aber in den Vorwürfen nicht wieder? Es kommt vor, dass Azubis zu Unrecht abgemahnt werden. In diesem Fall empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Chef zu suchen.

Darauf sollten Sie sich vorbereiten, indem Sie nach Möglichkeit Belege für Ihre Sichtweise sammeln. Außerdem sollten Sie in der Lage dazu sein, ruhig und sachlich über die Anschuldigungen des Ausbilders zu sprechen. Warten Sie also einige Stunden oder auch Tage, bis Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung das Gespräch suchen.

Gab es ein Missverständnis, lässt sich das in einem Gespräch häufig schnell klären. Es kann aber auch sein, dass der Vorgesetzte uneinsichtig ist und auf seinem Standpunkt beharrt. Dann ist es sinnvoll, sich an den Betriebsrat zu wenden, wenn es in der Firma einen gibt. Er kann in der Sache zwischen Ihnen und dem Ausbilder vermitteln.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine schriftliche Gegendarstellung abzugeben. Der Arbeitgeber muss darauf nicht reagieren oder die Abmahnung zurückziehen, aber Ihre Stellungnahme wird zusammen mit der Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen.

Bildnachweis: fizkes / Shutterstock.com

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