Kindergeld im Studium: Wann besteht darauf Anspruch?

Kindergeld ist eine Unterstützungsleistung des Staates, die Eltern für ihre minderjährigen Kinder erhalten. Auch während des Studiums kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gezahlt werden. Wann das der Fall ist und was beim Kindergeld im Studium zu beachten ist, klärt dieser Artikel.

Eine Frau durchblickt Dokumente, sie erhält Kindergeld im Studium

Kann man während des Studiums Kindergeld bekommen – und wie viel?

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die die grundlegende Versorgung von Kindern sicherstellen soll. Grundsätzlich wird Kindergeld von der Familienkasse bis zur Volljährigkeit des Kindes an die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten ausgezahlt. Eine direkte Auszahlung an das Kind ist nur in Ausnahmefällen möglich – zum Beispiel dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die maximale Bezugsdauer des Kindergelds sich verlängern – etwa, wenn das Kind ein Studium oder eine Ausbildung macht. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann die Leistung dann noch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Für den Fall eines Studiums heißt das: Studenten bekommen so lange Kindergeld, bis sie ihr Studium beenden oder die Altersgrenze erreicht ist.

Die Höhe des Kindergelds hing früher davon ab, wie viele Kinder in einer Familie lebten und um das wievielte Kind es sich handelte. Für das erste und zweite Kind gab es jeweils 219 Euro im Monat. Für das dritte Kind waren es 225 Euro pro Monat, für jedes weitere Kind bestand Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 250 Euro pro Monat. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es diese Staffelung nicht mehr. Pro Kind erhalten Eltern 250 Euro monatlich.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kindergeld im Studium zu bekommen?

Anspruch auf Kindergeld besteht für Studenten nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine wichtige Voraussetzung ist das Alter des Kindes. Kindergeld wird maximal bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Wenn das Kind danach noch studiert, besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Ist das Kind über 18 Jahre alt, kann es nur Kindergeld erhalten, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet. Das kann ein Studium sein, aber auch eine Ausbildung. Falls die Berufsausbildung in Teilzeit erfolgt, kommt es darauf an, wie viele Wochenstunden sie umfasst. In der Regel werden mindestens zehn Wochenstunden an Präsenz- und Unterrichtszeiten vorausgesetzt, damit Kindergeld ausgezahlt werden kann.

Kindergeld kann nicht nur während des Erststudiums oder einer ersten Ausbildung gezahlt werden. Grundsätzlich besteht auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn eine erste Ausbildung abgebrochen oder erfolgreich beendet und eine neue aufgenommen wurde.

Nebenjob im Studium: Trotzdem Anspruch auf Kindergeld als Student?

Viele Studenten haben einen Nebenjob, weil ihre Einkünfte sonst nicht ausreichen würden, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Hat das Auswirkungen auf den Kindergeld-Anspruch? Es kommt auf die Umstände an. Wenn das Kind sich in seiner ersten Berufsausbildung befindet, spielt die Höhe des Einkommens keine Rolle. Als Erstausbildung gilt auch ein Masterstudium, welches unmittelbar an das vorhergehende Bachelorstudium anknüpft. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil im September 2015 klargestellt (Az. VI R 9/15).

Was ein Student verdient, ist während der Erstausbildung egal. Der Nebenjob darf sich allerdings nicht auf mehr als 20 Stunden in der Woche erstrecken, weil das Studium sonst nicht mehr die Haupttätigkeit darstellen würde.

Im Falle einer Zweitausbildung sieht es hingegen anders aus. Hier spielen eine mögliche Arbeitstätigkeit des Kindes und die daraus resultierenden Einnahmen durchaus eine Rolle. Falls das Kind durch die Ausbildung selbst Einnahmen hat, wirkt sich deren Höhe nicht auf den Kindergeld-Anspruch im Studium aus. Ein Nebenjob hingegen kann den Anspruch auf Kindergeld im Zweitstudium gefährden. Erlaubt ist nur ein Minijob auf geringfügiger Basis.

BAföG und Kindergeld: Geht beides?

Viele Studenten bekommen BAföG. Hat das Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld?
Nein. BAföG wird nicht auf das Kindergeld angerechnet.

Wie ist es umgekehrt: Wird Kindergeld auf BAföG angerechnet?
Auch das ist nicht der Fall. Es muss nicht befürchtet werden, dass das Kindergeld sich auf den BAföG-Anspruch auswirken könnte. Wer einen Antrag auf BAföG stellt, muss das Kindergeld auch nicht darin angeben, da es in diesem Sinne nicht als Einkommen gewertet wird. Ohnehin wird Kindergeld ja nicht an den Studenten selbst, sondern an seine Eltern ausgezahlt.

Gibt es Kindergeld auch im dualen Studium?

Duale Studiengänge sind beliebt. Sie ermöglichen jungen Menschen die Kombination aus Theorie und Praxis, weil diese sowohl Einblicke in ein Unternehmen erhalten, wo sie mitarbeiten, als auch studieren. Gleichzeitig ist ein duales Studium für viele attraktiv, weil man dabei anders als bei einem regulären Studium ein oft nicht unbeträchtliches Einkommen hat.

Angesichts der Tatsache, dass mit einem dualen Studium eine Vergütung einhergeht, kommt immer wieder die Frage auf, ob man trotzdem Kindergeld beziehen kann. Kindergeld wird in einem dualen Studium grundsätzlich gezahlt, und zwar bis zum Abschluss des Studiums oder dem Erreichen des 25. Lebensjahrs.

Urlaubssemester oder Praktikum: Was ist in solchen Fällen mit dem Kindergeld?

Es kommt vor, dass ein Student sein Studium vorübergehend unterbrechen muss. Dann kann er ein Urlaubssemester einlegen. Was ist im Urlaubssemester mit dem Kindergeld? Erhält man es trotzdem? Es kommt auf die Umstände an. Ein Anspruch auf Kindergeld ist im Urlaubssemester weiterhin gegeben, wenn die Unterbrechung der Ausbildung dient. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Student ins Ausland geht oder sich auf Prüfungen vorbereitet. Auch für den Fall, dass der Student ein Praktikum macht, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld.

Manchmal ist ein Urlaubssemester die Folge einer längeren Krankheit. Auch in diesem Fall besteht der Anspruch auf Kindergeld weiterhin. Dasselbe gilt während des Mutterschutzes nach der Geburt eines Kindes, sofern das Studium nach der Mutterschutzfrist wieder aufgenommen wird.

Der Anspruch auf Kindergeld ist in einem Urlaubssemester hingegen nicht mehr gegeben, wenn das Kind die Zeit nutzt, um in Vollzeit zu arbeiten oder sich um eigene Kinder zu kümmern.

Übergangszeiten: Wird Kindergeld beim Warten auf einen Studienplatz gezahlt?

Zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines Studiums vergeht meist etwas Zeit. Was ist in dieser Übergangszeit mit dem Kindergeld? Das Kindergeld kann bei einer Wartezeit weiterhin gezahlt werden, allerdings höchstens vier Monate lang. Gerechnet wird mit vollen Monaten. Wer also im Mai Abitur macht, bei dem wird der Juni als erster Monat der Wartezeit gezählt. Beginnt das Studium im September, passt es also. Die Familienkasse kann jedoch Nachweise über die Bewerbung für einen Studienplatz oder eine Zusage verlangen.

Auch in der Zeit zwischen einem Bachelor- und einem Masterstudium besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld – vorausgesetzt, die Altersgrenze von 25 Jahren wurde noch nicht überschritten.

Wenn das Kind sich dazu entscheidet, einen Freiwilligendienst wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr zu machen, besteht in diesem Zeitraum ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld, sofern die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sind.

Bildnachweis: belyaev.photo / Shutterstock.com

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