Arbeitnehmer verweigert Annahme der Abmahnung: Ist das zulässig?

Dass Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, kommt immer wieder vor. Schließlich verhalten sich Beschäftigte nicht immer regelkonform. Darauf kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren. Unter Umständen sind Beschäftigte mit der Abmahnung aber nicht einverstanden, was dazu führen kann, dass Arbeitnehmer die Annahme der Abmahnung verweigern. Welche Folgen das hat, erfahren Sie hier.

Ein Arbeitnehmer verweigert die Annahme einer Abmahnung

Abmahnung: Welche Folgen kann das haben?

Arbeitnehmer, die sich nicht so verhalten, wie es der Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag verlangen darf, können eine Abmahnung erhalten. Mit der Abmahnung kann der Arbeitgeber drei unterschiedliche Dinge ausdrücken:

  1. Hinweis: Der Arbeitgeber macht mit der Abmahnung deutlich, dass er nicht länger gewillt ist, das Verhalten seines Beschäftigten zu dulden.
  2. Warnung: Durch die Abmahnung wird deutlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen wird, falls der Mitarbeiter weiterhin gegen Pflichten verstößt, die er laut Arbeitsvertrag hat.
  3. Aufforderung: In der Abmahnung muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten dazu auffordern, in Zukunft vertragswidriges Verhalten zu unterlassen.

Nur wenn diese drei Elemente in der Abmahnung enthalten sind, handelt es sich um eine echte Abmahnung. Fehlt eins dieser Elemente, gilt das Schriftstück lediglich als Ermahnung. Eine Überschrift, die Abmahnung lautet, genügt allein nicht.

Achtung: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Wie geben lediglich allgemeine Informationen wieder, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit erheben. Wir haften nicht für die Inhalte. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Juristen oder einen anderen Rechtsexperten.

Ist eine Abmahnung immer die Vorbereitung auf eine Kündigung?

Arbeitnehmer, die eine Abmahnung bekommen, machen sich häufig Gedanken darüber, ob sie bald eine Kündigung erhalten. Das muss jedoch nicht zwingend der Fall sein.

Aktuell sind Arbeitgeber froh, wenn sie ihre Mitarbeiter behalten können und gehen mit Kündigungen eher zaghaft um. Sofern Sie sich als Mitarbeiter tatsächlich bessern, das angemahnte Verhalten abstellen und sich nicht noch weitere Fehltritte erlauben, dürfte eine Kündigung unwahrscheinlich sein.

Juristen betonen allerdings immer wieder, dass einer Kündigung nicht zwingend eine Abmahnung vorausgehen muss. Wenn Beschäftigte einen sogenannten gravierenden Pflichtverstoß begehen, braucht der Chef vorher nicht abzumahnen. Dann kann er auch ohne Abmahnung kündigen, in manchen Fällen sogar fristlos.

Wie sollten sich Beschäftigte nach einer Abmahnung verhalten?

Sofern Sie als Beschäftigter keinen Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl am Arbeitsplatz begangen haben – solche Verstöße sind in der Regel nicht wiedergutzumachen –, ist entscheidend, wie Sie sich verhalten, nachdem Sie eine Abmahnung erhalten haben.

Wie in vielen anderen Fällen im Leben gilt auch bei einer Abmahnung, dass Sie zunächst Ruhe bewahren und umsichtig handeln sollten. Gerade wenn Sie zu impulsiven Gefühlsausbrüchen neigen, sollten Sie sich diesen Ratschlag zu Herzen nehmen.

Experten raten dazu, die Abmahnung entgegenzunehmen und dann so schnell wie möglich den Raum zu verlassen. Sollte der Arbeitgeber eine Unterschrift von Ihnen wünschen, bitten Sie um Verständnis und ein wenig Geduld. Schlagen Sie einen Termin in ein paar Tagen vor, um sich dann über die Abmahnung zu unterhalten.

Das können Sie zum Beispiel so formulieren: „Sehr geehrter Herr Müller, Sie verstehen bestimmt, dass ich nach dieser Abmahnung sehr aufgewühlt und unsicher bin. Ich bitte Sie daher um ein wenig Zeit, damit ich die Geschehnisse richtig einordnen kann. Sind Sie damit einverstanden, wenn wir gegen Ende der Woche einen neuen Termin vereinbaren? Dann kann ich mich besser zu der Abmahnung äußern.“

Arbeitnehmer verweigert Annahme der Abmahnung: Ist das zulässig?

Erteilt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine schriftliche Abmahnung, haben Sie als Angestellter wenig Handlungsspielraum. Sie können zwar die Annahme verweigern. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Arbeitnehmer können sich analog auch nicht weigern, eine Kündigung anzunehmen.

Heißt: Sie können die Annahme der Abmahnung zwar verweigern, das hat rechtlich aber keine Bedeutung. Vielleicht machen Sie die Situation durch Ihr Verhalten nur noch schlimmer.

Denken Sie vor allem an Ihre berufliche Zukunft. Wenn Sie Ihren Job behalten wollen, kommt es in erster Linie auf Ihr Verhalten nach der Abmahnung an. Stellen Sie sich unnötig quer – vor allem ohne rechtliche Grundlage –, dürfte sich das wenig positiv auf Ihre Chancen auswirken.

Abmahnung verweigern: Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer?

Als Beschäftigter können Sie die Annahme einer Abmahnung nicht direkt verweigern. Sie haben aber andere Optionen, um sich gegen die Abmahnung zu wehren. Dazu muss jedoch eine Voraussetzung vorliegen: Die Abmahnung darf nicht gerechtfertigt sein.

Nehmen wir an, Ihr Arbeitgeber mahnt Sie wegen eines Vorfalls ab, der sich Ihrer Meinung nach anders zugetragen hat. Dann dürfen Sie nicht nur, Sie sollten darauf sogar reagieren.

Überlegen Sie zunächst gewissenhaft, wie sich der Vorfall tatsächlich abgespielt hat. Vergessen Sie dabei jedoch nicht, dass wir uns im Nachhinein anders an Dinge erinnern können, als sie sich wirklich zugetragen haben. Unser Gedächtnis spielt uns manchmal Streiche.

Trotzdem spricht nichts dagegen, den fraglichen Vorfall noch einmal aus Ihrer Perspektive zu schildern. Beschreiben Sie dazu möglichst genau, was an dem Tag oder in der Situation vorgefallen ist. Vielleicht finden Sie Kollegen, mit denen Sie sich noch einmal über den Vorfall austauschen können. Andere Mitarbeiter können Ihnen wertvolle zusätzliche Informationen geben – und sogar Ihre Perspektive ein wenig korrigieren.

Nutzen Sie die Pause, um solche Dinge mit Kollegen zu besprechen, oder verlegen Sie es gleich ganz in den Feierabend. Sie machen sich am Arbeitsplatz nicht bei Ihren Vorgesetzten beliebt, wenn Sie Ihre Arbeitszeit und die der Kollegen dafür missbrauchen, Ihre Abmahnung widerlegen zu wollen.

Lassen Sie sich für Ihre Reaktion auf die Abmahnung einige Tage Zeit. Am besten notieren Sie in dieser Zeit alles, was Ihnen zum Vorfall in Erinnerung kommt.

Statt Abmahnung verweigern einen Anwalt aufsuchen

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre schriftliche Gegendarstellung nicht viel ausrichten wird, können Sie sich an einen Experten, also einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Im ersten Schritt wird sich der Anwalt die Abmahnung genauer ansehen und Ihnen erläutern, welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten. Vielleicht hat der Arbeitgeber bei der Abmahnung Fehler gemacht oder bestimmte Bestandteile vergessen. Dann handelt es sich nicht um eine echte Abmahnung – und Sie müssen nicht direkt reagieren.

Wenn Ihr Chef jedoch eine gültige Abmahnung ausgesprochen hat, sollten Sie sich für die weiteren Schritte wappnen. Und dabei kann Ihnen ein Anwalt helfen. Sie sollten jedoch bedenken: Sobald Sie über einen Anwalt Kontakt zu Ihrem Chef aufnehmen, dürften die Chancen relativ schlecht stehen, dass Sie und er sich wieder annähern. Werden rechtliche Schritte eingeleitet, ist eine neue Eskalationsstufe erreicht.

Experten raten daher zu einem anderen Vorgehen: Wenn Sie einen Anwalt einschalten möchten, lassen Sie sich von diesem dabei beraten, wie Sie ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber formulieren können. Das hat den großen Vorteil, dass dieses Schreiben vermutlich rechtssicher sein wird. Außerdem bekommt Ihr Chef nicht sofort den Eindruck, dass Sie es auf eine juristische Auseinandersetzung anlegen. Das dürfte die Chancen steigern, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Übrigens: Wenn Sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind oder es bei Ihrem Arbeitgeber einen Betriebsrat gibt, können Sie dort juristische Unterstützung erhalten.

Bildnachweis: Daenin / Shutterstock.com

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