Brückenteilzeit: Gesetz, Antrag & Sonderfälle

Seit kurzem haben Arbeitnehmer, die weniger arbeiten möchten, die Möglichkeit, Brückenteilzeit zu beantragen. Der Antrag darauf muss beim Arbeitgeber nicht begründet werden. Daneben hat die Brückenteilzeit noch einen weiteren Vorteil für Arbeitnehmer, den andere Teilzeitregelungen nicht haben. Welcher das ist, verraten wir hier.

Ein Mann baut mit Bausteinen eine Brücke, ein Symbolbild für die Brückenteilzeit

Was bedeutet Brückenteilzeit?

Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Regelung zur Brückenteilzeit, die sich im Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) findet. Diese Regelung besagt, dass Arbeitnehmer im Rahmen den Brückenteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben, ihre Arbeitszeit für einen vorher festgelegten Zeitraum zu reduzieren.

Dieser Zeitraum ist mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre lang. In Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch auch andere Zeiträume vereinbart werden. Unter Umständen können Beschäftigte daher zum Beispiel auch für sieben Jahre in Brückenteilzeit gehen.

Nach diesem Zeitraum, der vorher mit dem Arbeitgeber festgelegt wird, kehren die Arbeitnehmer wieder zu ihrer ursprünglichen wöchentlichen oder monatlichen Stundenanzahl zurück – ohne einen entsprechenden Antrag stellen zu müssen.

Die Voraussetzungen der Brückenteilzeit im Brückenteilzeitgesetz

Ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht für Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitnehmer ist schon mehr als sechs Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt.
  2. Beim Arbeitgeber arbeiten mindestens 45 Mitarbeiter. Für Unternehmen mit weniger als 200 Mitarbeitern gelten dabei bestimmte Zumutbarkeitsregelungen. Auszubildende, Praktikanten und andere Personen, die noch in Ausbildung sind, zählen bei dieser Einordnung nicht mit.
  3. Es gibt keine betrieblichen Gründe, die dem Antrag auf Brückenteilzeit entgegenstehen.

Betriebliche Gründe, die gegen eine Brückenteilzeit sprechen könnten

Zu den Gründen, die dem Arbeitgeber unter Umständen eine Begründung dafür liefern könnten, die Brückenteilzeit abzulehnen, gehören zum Beispiel:

  1. Die Genehmigung der Brückenteilzeit würde den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigen und/oder hohe Kosten verursachen.
  2. Die Brückenteilzeit eines Mitarbeiters gefährdet die Sicherheit oder die regelmäßige Arbeitsorganisation im Betrieb.
  3. Der Arbeitgeber beschäftigt zwar mehr als 45, aber weniger als 200 Mitarbeiter und pro 15 Mitarbeiter befindet sich bereits jeweils ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit. Achtung: Es zählen dabei wirklich nur diejenigen Mitarbeiter, die in Brückenteilzeit sind. Andere Beschäftigte, die in Teilzeit arbeiten, werden bei dieser Einordnung nicht berücksichtigt.

In einem Tarifvertrag können sich die Tarifparteien außerdem auf weitere Gründe einigen, die die Ablehnung einer Brückenteilzeit rechtfertigen können.

Wenn Arbeitnehmer Brückenteilzeit beantragen möchten, müssen sie für ihre Entscheidung keine Begründung liefern. Das unterscheidet die Brückenteilzeit von anderen Formen der Teilzeitarbeit, die im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgehalten sind.

Brückenteilzeit beantragen: Wie gehe ich vor?

Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen möchten, wenden sich dazu an ihren Arbeitgeber. Sie haben außerdem die Option, den Betriebsrat um Hilfe zu bitten. Es bietet sich an, vorab das Gespräch mit dem Chef zu suchen und ihm den Wunsch nach Brückenteilzeit mitzuteilen. Wenn Sie möchten, können Sie zu diesem Gespräch den Antrag auf Brückenteilzeit gleich mitbringen.

Der Antrag muss mindestens drei Monate, bevor Sie in Brückenteilzeit gehen möchten, gestellt werden. Im Antrag halten Sie den Zeitraum fest, für den Sie in Brückenteilzeit gehen wollen. Außerdem sollte im Schreiben stehen, wie viele Stunden Sie während der Teilzeit arbeiten wollen.

In der Regel wird der Arbeitgeber Ihre Wünsche mit Ihnen durchsprechen und eine für beide Seiten einvernehmliche Lösung anstreben. Laut Brückenteilzeitgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Wünsche des Beschäftigten mit diesem zu besprechen (sogenannter Erörterungsanspruch).

Die Ergebnisse dieses Gesprächs wird der Arbeitgeber im Anschluss noch einmal schriftlich festhalten. Eine Kopie dieser Vereinbarung wird auch dem Arbeitnehmer ausgehändigt. So haben beide Seiten ein Dokument vorliegen, auf dem die Konditionen der Brückenteilzeit verbindlich festgehalten sind.

Erhalten Sie bis spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit keine entprechende Rückmeldung von Ihrem Arbeitgeber, gilt Ihr Antrag als genehmigt – und zwar so wie Sie ihn gestellt haben.

Die Vor- und Nachteile der Brückenteilzeit

Auch vor der Brückenteilzeit konnten Arbeitnehmer von der Vollzeitbeschäftigung in die Teilzeitbeschäftigung wechseln. Jedoch hatte dieses Vorgehen einen gewaltigen Nachteil: War der Arbeitgeber damit einverstanden, dass sein Mitarbeiter fortan in Teilzeit arbeitet, galt diese Zustimmung unbefristet.

Heißt: Mitarbeiter, die in Teilzeit gewechselt sind, zum Beispiel, weil Sie nach der Elternzeit zunächst noch weniger arbeiten wollten, um sich um ihr Kind zu kümmern, waren vertraglich nun an eine Teilzeitbeschäftigung gebunden.

Sie hatten keinen Anspruch darauf, sofort wieder auf ihren alten Vollzeitarbeitsplatz zurückzukehren. Nur dann, wenn ihr Arbeitgeber zustimmte, konnten sie wieder zu ihrer vorherigen Stundenanzahl zurückkehren.

Mit der Brückenteilzeit soll diese Beschränkung aufgehoben werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen sich schon vorab auf einen Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer sein Arbeitspensum verringert. Nach diesem Zeitraum wechselt der Beschäftigte ganz automatisch wieder auf seine vorherige Stundenanzahl zurück. Dieser Rechtsanspruch ist der große Vorteil der Brückenteilzeit.

Jedoch ist damit nicht automatisch ein Anspruch verbunden, den ehemaligen Arbeitsplatz zurückzubekommen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seines Weisungsrechts die Möglichkeit, dem Mitarbeiter eine andere Arbeit zuzuweisen, die der vorherigen gleichwertig ist.

Sollte es nach der Brückenteilzeit Probleme bezüglich der Rückkehr zur bisherigen Stundenzahl geben, können Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wir geben hier lediglich allgemeine Informationen wieder, können und dürfen aber in Rechtsfragen nicht beraten.

FAQs: Häufige Fragen zum Thema Brückenteilzeit

Kann ich die Brückenteilzeit verlängern?

Nein, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer in Brückenteilzeit wechselt, wird vorab vertraglich festgelegt. Das soll Arbeitgebern und Arbeitnehmern Planungssicherheit geben.

Wie oft kann ich Brückenteilzeit beantragen?

Arbeitnehmer können grundsätzlich auch öfter Brückenteilzeit beantragen. Wer gerade aus der Brückenteilzeit in den Job zurückkehrt, muss jedoch mindestens ein Jahr warten, bevor er einen erneuten Antrag stellt.

Hat der Arbeitgeber die Brückenteilzeit dagegen aus einem berechtigten Grund abgelehnt, müssen Sie zwei Jahre warten, bevor Sie die Brückenteilzeit erneut beantragen können.

Welchen Einfluss hat die Brückenteilzeit auf die Bezahlung?

Wenn Sie weniger Stunden arbeiten, erhalten Sie entsprechend auch weniger Lohn. Jedoch reduziert sich nicht ihr Stundenlohn, sondern nur die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit. Haben Sie vorher 40 Stunden pro Woche gearbeitet und dafür 3.000 Euro erhalten, bekommen Sie während einer Brückenteilzeit, in der Sie 20 Stunden pro Woche arbeiten, entsprechend nur noch 1.500 Euro.

Die Brückenteilzeit darf außerdem nicht dazu führen, dass Mitarbeiter bei Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld benachteiligt werden.

Kann ich Brückenteilzeit direkt nach der Elternzeit nehmen?

Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen und Sie den Antrag rechtzeitig stellen, können Sie direkt nach der Elternzeit in Brückenteilzeit wechseln. Das ist unter Umständen sogar vorteilhaft für Sie, da Sie nach dem Ende des vorher festgelegten Zeitraums automatisch wieder in Vollzeit arbeiten können.

Kann ich während der Brückenteilzeit gekündigt werden?

Die Brückenteilzeit hat keinen Einfluss auf den Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass während dieser Zeit die gleichen Regelungen wie vor der Brückenteilzeit gelten.

Ich arbeite bereits in Teilzeit – kann ich Brückenteilzeit beantragen?

Theoretisch ja, denn im Gesetz ist keine Mindestarbeitszeit vorgesehen, die Arbeitnehmer leisten müssten, um Brückenteilzeit beantragen zu können. Auch Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit weiter reduzieren möchten, können daher Brückenteilzeit beantragen.

Bildnachweis: Gajus / Shutterstock.com

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