Was macht eine Gleichstellungsbeauftragte?

Von einer Gleichstellungsbeauftragten haben wohl die meisten Menschen schon gehört. Aber was macht eine Gleichstellungsbeauftragte eigentlich? Wo wird sie bestellt, was sind ihre Aufgaben und wie wird sie bestimmt? Was Sie über die Arbeit von Gleichstellungsbeauftragten wissen sollten.

Eine Frau im Gespräch mit einer Gleichstellungsbeauftragten

Gleichstellungsbeauftragte: Wo ist sie tätig?

Gleichstellungsbeauftragte sind auch als Frauenbeauftragte bekannt. Sie üben ihr Amt auf der Grundlage des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) aus, welches für die Bundesverwaltung und Gerichte des Bundes gilt. Die Gleichstellungsgesetze der Länder ergänzen die Ausführungen des Bundesgleichstellungsgesetzes; sie gelten für die Verwaltungsbehörden und Gerichte auf Länderebene.

Alle Dienststellen, die in den Geltungsbereich des BGleiG fallen, sind dazu verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Mitarbeiter in der jeweiligen Dienststelle an. Kleinere Behörden, die zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nicht gesetzlich verpflichtet sind, können nichtsdestotrotz eine Gleichstellungsbeauftragte haben.

Damit sind Gleichstellungsbeauftragte in Behörden und anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes tätig. Gibt es Gleichstellungsbeauftragte auch in Unternehmen? Gleichstellungsbeauftragte in der Privatwirtschaft sind eher die Ausnahme als die Regel. Teilweise werden sie jedoch auch in privaten Firmen eingesetzt, vor allem in größeren Unternehmen. Verpflichtet sind privatwirtschaftliche Unternehmen dazu allerdings nicht.

Welche Aufgaben übernimmt eine Gleichstellungsbeauftragte?

Was hat eine Gleichstellungsbeauftragte für Aufgaben? Grundsätzlich setzen sich Gleichstellungsbeauftragte für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ein. Sie vertreten die Interessen insbesondere der weiblichen Beschäftigten und wirken mit ihrer Tätigkeit auf eine Verbesserung von deren beruflicher Situation hin. Gleichstellungsbeauftragte überwachen, ob gesetzliche Vorgaben und interne Maßstäbe eingehalten werden, und haben damit eine wichtige Kontrollfunktion. Zugleich sind sie auch beratend tätig.

Im beruflichen Alltag sind Gleichstellungsbeauftragte an diversen Stellen beteiligt. So setzen sie sich etwa dafür ein, dass bei der Besetzung von freien Stellen Frauen in ausreichendem Maß berücksichtigt werden. Außerdem achten Gleichstellungsbeauftragte etwa in Vorstellungsgesprächen darauf, dass weiblichen Bewerbern keine unzulässigen Fragen – etwa nach einer Schwangerschaft oder der Familienplanung im weiteren Sinn – gestellt werden.

Zu den von Gleichstellungsbeauftragten übernommenen Aufgaben gehört es, dass sie sich für Chancengleichheit, aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stark machen. Im Rahmen ihres Amtes setzen sie sich außerdem für den Schutz von Frauen vor sexueller Belästigung und Diskriminierung ein.

Gleichstellungsbeauftragte als Ansprechpartner für individuelle Anliegen

Nach den Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes müssen alle betroffenen Dienststellen Gleichstellungspläne mit konkreten Maßnahmen und Zielen erstellen, die jeweils vier Jahre lang gelten. Daran ist die Gleichstellungsbeauftragte maßgeblich beteiligt. Sie überwacht auch die Umsetzung des Gleichstellungsplans. Außerdem achtet sie generell darauf, dass die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes eingehalten werden. Wenn sie auf Verstöße aufmerksam wird, meldet sie das der Dienststellenleitung.

Nicht zuletzt gehört es zu den Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten, als Ansprechpartner für individuelle Anliegen zu fungieren. Naturgemäß wenden sich eher weibliche Beschäftigte an sie als männliche, auch männliche Mitarbeiter können sich aber bei entsprechenden Sachverhalten Unterstützung von der Gleichstellungsbeauftragten erbitten. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist zum Beispiel ein Thema, das auch Männer betrifft.

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in solchen Fällen unterstützend tätig werden. Das gilt selbst dann, wenn der betreffende Mitarbeiter sie gar nicht um ihre Unterstützung gebeten hat. Gegen den Willen eines Mitarbeiters setzt sich die Gleichstellungsbeauftragte allerdings nicht für dessen Belange ein – wenn Hilfe nicht erwünscht ist, sollte die Gleichstellungsbeauftragte das respektieren.

Welche Rechte hat eine Gleichstellungsbeauftragte?

Damit Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgaben bestmöglich ausfüllen können, haben sie bestimmte Rechte und Freiheiten. So genießen Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Amtes Weisungsfreiheit. Sie entscheiden selbst, welche Aufgaben sie wann erledigen. Dadurch sind sie unabhängig, was ihre Stellung stärkt. Bei der Ausübung ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit sind sie jedoch wie andere Mitarbeiter den Weisungen des Dienstherrn unterworfen.

Gleichstellungsbeauftragte müssen sich um die Aufgaben, die mit ihrem Amt verbunden sind, nicht in ihrer Freizeit kümmern. Sie haben ein Recht darauf, in ausreichendem Maße von ihrer Arbeit freigestellt zu werden. Das gilt zumindest dort, wo das Bundesgleichstellungsgesetz Anwendung findet. Üblich ist häufig eine Freistellung über die Hälfte der regulären Arbeitszeit; Gleichstellungsbeauftragte können aber auch vollständig von ihrer Arbeit freigestellt werden. Wenn eine Gleichstellungsbeauftragte in der Privatwirtschaft tätig ist, kommt es darauf an, ob Betriebsvereinbarungen oder andere anwendbare Bestimmungen entsprechende Regelungen enthalten.

Gleichstellungsbeauftrage haben Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmer

Zur Ausübung ihres Amtes braucht eine Gleichstellungsbeauftragte eine bestimmte Ausstattung. Dazu gehört ein eigenes Dienstzimmer mit einer Tür und Jalousien, die Privatsphäre bei vertraulichen Gesprächen garantieren. Das Dienstzimmer der Gleichstellungsbeauftragten muss zweckgemäß ausgestattet sein, zum Beispiel mit einem abschließbaren Schreibtisch, einem zugriffsbeschränkten Computer und einem Telefon.

Für ihren Einsatz erhält eine Gleichstellungsbeauftragte eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist nicht allgemeinverbindlich festgelegt, sondern hängt unter anderem davon ab, wie umfangreich die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind und zu welchem Anteil sie dafür von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt wird.

Gleichstellungsbeauftragte: Voraussetzungen und Wahl

Nur Frauen können die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten übernehmen. Das ergibt sich aus § 19 BGleiG. Um Gleichstellungsbeauftragte zu werden, muss man sich dazu wählen lassen. Wahlberechtigt sind die weiblichen Mitarbeiter einer Dienststelle, und zwar auch Beschäftigte in Teilzeit, beurlaubte Beschäftigte und Azubis. Die Wahl ist geheim.

Wählbar als Gleichstellungsbeauftragte sind aktive Mitarbeiter. Damit kann sich etwa eine beurlaubte Beschäftigte nicht zur Gleichstellungsbeauftragten wählen lassen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, darf eine Gleichstellungsbeauftragte zudem nicht zugleich der Personalvertretung angehören oder sich dienstlich um Personalangelegenheiten kümmern. Auch weibliche Dienststellenleiter oder ihre Stellvertreter können nicht parallel das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten ausüben.

Gleichstellungsbeauftragte werden für eine Wahlperiode von vier Jahren gewählt. Auch eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden abhängig von der Zahl der Mitarbeiter im Rahmen der Gleichstellungsbeauftragten-Wahl bestimmt.

Es kann passieren, dass eine Gleichstellungsbeauftragten-Wahl nicht möglich ist oder kein Ergebnis zutage fördert. Dann kann die Gleichstellungsbeauftragte ausnahmsweise auch ernannt statt gewählt werden. Es ist allerdings nicht möglich, jemanden gegen seinen Willen dazu zu verpflichten, diese Funktion zu übernehmen. In manchen Fällen kann es auch eine Option sein, den Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten der nächsthöheren Dienststelle auf die betreffende Dienststelle zu erweitern. Praktisch kommt das aber nur in Ausnahmefällen vor.

Unterstützung von der Gleichstellungsbeauftragten erbitten: Wie geht das?

Was muss man tun, wenn man die Unterstützung von der Gleichstellungsbeauftragten benötigt? Zunächst einmal muss es sich natürlich um ein Anliegen handeln, das im Tätigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten liegt. Geht es um andere Themen, können Sie sich alternativ an den Personal- oder Betriebsrat wenden.

Die Gleichstellungsbeauftragte können Sie ansonsten einfach kontaktieren, indem Sie sie anrufen, ihr eine E-Mail schreiben oder sich direkt an sie wenden. Nach Ihrer Kontaktaufnahme wird die Gleichstellungsbeauftragte Ihnen einen Gesprächstermin in ihrem Dienstzimmer anbieten, bei dem Sie alles Weitere besprechen können. Falls die Gleichstellungsbeauftragte Ihnen nicht selbst weiterhelfen kann, wird sie Sie an andere Stellen verweisen oder Ihnen anderweitig Tipps geben, wie Sie Ihr Anliegen klären können.

Gleichstellungsbeauftragte: Braucht man sie heute überhaupt noch?

Gleichstellungsbeauftragte in der öffentlichen Verwaltung gibt es seit Anfang der 1980er Jahre. Sie sind zwar nicht überall in der öffentlichen Verwaltung zu finden, aber in vielen Dienststellen präsent. Dabei sind Frauen und Männer nach Artikel 3 des Grundgesetzes gleichberechtigt – braucht es also überhaupt Gleichgestellungsbeauftragte?

So mancher Kritiker findet Gleichstellungsbeauftragte lästig und anstrengend. Trotzdem besteht nach wie vor in vielen Aspekten des beruflichen Lebens Handlungsbedarf, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Noch immer ist der Anteil von Frauen in Führungspositionen deutlich geringer als der Anteil von Männern. Frauen verdienen im Durchschnitt weniger als Männer und erhalten dadurch auch geringere Renten.

Nicht zuletzt sind es in vielen Familien immer noch Frauen, die die Hauptlast der Doppelbelastung aus Beruf und Familie tragen müssen – nach der Arbeit kümmern sie sich hauptsächlich oder sogar komplett alleine um die Kindererziehung und den Haushalt. Außerdem gibt es, auch im beruflichen Kontext, immer noch viele Fälle von geschlechtsbedingter Diskriminierung und sexueller Belästigung.

An all diesen Stellen können Gleichstellungsbeauftragte ansetzen. Die Gleichstellung der Geschlechter hat zwar in den vergangenen Jahrzehnten große Fortschritte gemacht, ist aber bei Weitem noch nicht in ausreichendem Maße Realität. So lange es systematische Unterschiede in der Stellung von Frauen und Männern gibt, haben auch Gleichstellungsbeauftragte weiterhin ihre Berechtigung.

Bildnachweis: fizkes / Shutterstock.com

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