Urlaubssperre: Wann darf der Chef den Urlaub streichen?

Sommer, Sonne, Strand und Urlaub – viele Arbeitnehmer freuen sich das ganze Jahr über auf ihren Erholungsurlaub. Und dann das: Urlaubssperre! Plötzlich streicht der Chef den Urlaub. Aber geht das überhaupt? Und was ist, wenn mein Urlaub bereits genehmigt ist und mein Arbeitgeber nachträglich eine Urlaubssperre verhängt? Hier finden Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen.

Eine Urlaubssperre kommt nicht gut an

Urlaubssperre: Was bedeutet das?

Wenn der Chef eine Urlaubssperre verhängt, kann das für Arbeitnehmer ziemlich bitter sein. Denn dann dürfen Beschäftigte für einen bestimmten Zeitraum keinen Urlaub nehmen. Was aber tun, wenn man bereits ein Hotel ausgesucht und den Urlaub mit den übrigen Familienangehörigen abgestimmt hat? Dann heißt es erst einmal Ruhe bewahren. Denn ohne triftigen Grund kann der Arbeitgeber den Wunsch auf Erholungsurlaub seines Beschäftigten nicht ablehnen. Das besagt § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Danach ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Jedoch folgt die Einschränkung schon im nächsten Halbsatz, denn weiter heißt es: „es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Das bedeutet, dass es durchaus Gründe gibt, die eine Urlaubssperre durch den Chef rechtfertigen. Welche Gründe das sein können, schauen wir uns nun genauer an.

Gründe für Urlaubssperre: Wann darf der Chef den Urlaub streichen?

Dringende betriebliche Gründe können also dazu führen, dass der Arbeitgeber den Urlaubsantrag seines Mitarbeiters nicht unterschreibt. Solche Gründe sind zum Beispiel:

  1. Ein Kollege hat bereits Urlaub: In der Abteilung haben im gewünschten Zeitraum bereits alle Mitarbeiter Urlaub, die die Urlaubsvertretung übernehmen könnten. Um den Betriebsablauf nicht zu gefährden, kann der Chef eine Urlaubssperre verhängen.
  2. kurzfristige Auftragsspitze: Ebenso denkbar und damit ein Grund für eine Urlaubssperre sind saisonale Auftragsspitzen. So ist es ganz normal, dass Mitarbeiter im Einzelhandel zum Beispiel um die Weihnachtszeit keinen Urlaub bekommen. Mitarbeiter im Tourismus dagegen können im Sommer nur schwierig selbst Urlaub machen, denn dann werden sie von ihrem Arbeitgeber besonders dringend gebraucht.
  3. gute Auftragslage: Kommt es unverhofft zu einer besonders guten Auftragslage, darf der Arbeitgeber ebenfalls den Urlaub seiner Beschäftigten verweigern. Vor allem dann, wenn der Großauftrag das Unternehmen vor einer Insolvenz bewahren kann. Häufig haben Arbeitnehmer in dieser Lage ohnehin Verständnis für die Urlaubssperre, denn meldet ihr Arbeitgeber Insolvenz an, ist dies wohl das größere Übel.

Urlaubssperre bei schon genehmigtem Urlaub: Ist das möglich?

In der Mehrzahl der Fälle ist es nicht möglich, dass der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub wieder streicht. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel, die eine Urlaubssperre möglich machen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber auf genau den Mitarbeiter angewiesen ist, um einen großen wirtschaftlichen Schaden für den Betrieb abzuwenden. Wenn besagter Mitarbeiter zum Beispiel die einzige Fachkraft für IT-Sicherheit im Unternehmen ist und ein Hackerangriff geheime Betriebsdaten bedroht, kann eine Urlaubssperre auch bei bereits genehmigtem Urlaub möglich sein. Es muss sich also um einen echten Notfall handeln, damit die Urlaubssperre in einem derartigen Fall gerechtfertigt ist. Eine falsche Urlaubsplanung in der Personalabteilung und fehlendes Personal ist kein Grund, um bereits genehmigten Urlaub wieder zu streichen.

Urlaub trotz Urlaubssperre: Das sind die Konsequenzen

Es gibt also durchaus Situationen, in denen eine Urlaubssperre gerechtfertigt ist. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, sich an eine gerechtfertigte Urlaubssperre des Chefs zu halten. Sie können den Urlaub also nicht einfach antreten, wenn der Chef ihn nicht genehmigt hat. Auch dann nicht, wenn Sie in den letzten zehn Jahren jedes Jahr Ende Mai zwei Wochen Urlaub gemacht haben. Urlaub muss immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt und von ihm genehmigt werden. Beschäftigte, die ohne einen vom Chef unterschriebenen Urlaubsantrag in Urlaub gehen, begeben sich auf dünnes Eis. Denn dieses Verhalten wird als unerlaubten Selbstbeurlaubung bezeichnet und das ist mindestens ein Grund für eine Abmahnung. Im schlimmsten Fall rechtfertigt sie sogar eine Kündigung.

Sollten Sie als Arbeitnehmer den Eindruck haben, dass die Urlaubssperre nicht gerechtfertigt ist, können Sie als letzten Ausweg den Gang vor ein Arbeitsgericht erwägen. Das lohnt sich vermutlich nur dann, wenn Sie ohnehin nicht länger in dem Unternehmen beschäftigt sein möchten. Denn egal, wie das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Urlaubssperre entscheidet, das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber dürfte nach einer Klage deutlich belastet sein. Sie sollte also gründlich abwägen, ob Ihnen ihr Urlaub oder Arbeitsplatz mehr wert sind.

Urlaubssperre in der Probezeit und bei Krankheit: Wie sind die Regelungen?

Unter Arbeitnehmern gibt es immer noch die weit verbreitete Annahme, dass man während der Probezeit keinen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, man sich faktisch also in einer Urlaubssperre befindet. In dieser Absolutheit stimmt das aber nicht. Richtig ist, dass Mitarbeiter, die neu in ein Unternehmen kommen, den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erst nach der Probezeit, also nach den ersten sechs Monaten, erwerben.

Das bedeutet aber nicht, dass sie davor keinen Anspruch auf Erholungsurlaub hätten. Denn auch schon in der Probezeit sammeln Beschäftigte Urlaubsansprüche. Pro Beschäftigungsmonat mindestens 1,66 Tage, sofern der Arbeitgeber bei einer Fünf-Tage-Woche nur den gesetzlichen Mindesturlaub gewährt. Arbeitnehmer können also auch schon in der Probezeit Urlaub machen, allerdings fällt dieser kürzer aus als bei Beschäftigten, die schon länger im Unternehmen sind. Vielleicht haben Sie ja Glück und einen recht kulanten Arbeitgeber, der Ihnen auch schon in der Probezeit einen Vorschuss auf den Jahresurlaub gewährt. Fragen Sie doch einfach mal nach oder erkundigen Sie sich bei den Kollegen, wie Urlaub in der Probezeit normalerweise im Unternehmen gehandhabt wird.

Urlaubssperre wegen Krankheit?

Einige Arbeitgeber verhängen eine Urlaubssperre, wenn Mitarbeiter öfter und/oder länger krank sind. Dies ist jedoch nicht rechtens, denn der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht ganz unabhängig von einer Erkrankung. Erholungsurlaub ist dazu da, dass die Beschäftigten in der arbeitsfreien Zeit ihre Arbeitskraft wiederherstellen können.

Wer in seinem Urlaub krank wird, kann sich die Krankentage erstatten lassen. Dazu müssen die Beschäftigten zu einem Arzt gehen und sich die Arbeitsunfähigkeit mit einer entsprechenden Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU) bestätigen lassen. Im nächsten Schritt muss die AU so schnell wie möglich an den Arbeitgeber geschickt werden. Einige Arbeitsverträge sehen vor, dass das innerhalb von drei Tagen geschehen muss. Wer sich an die vertraglichen Vorgaben hält, kann sich die Urlaubstage wieder gutschreiben lassen. Sicherheitshalber sollten Beschäftigte den Vorgang auf der nächsten Lohnabrechnung kontrollieren und notfalls mit der Personalabteilung Rücksprache halten.

Bildnachweis: lunamarina / Shutterstock.com

Nach oben scrollen