Erholungsurlaub: Das sollten Sie darüber wissen

Der Arbeitsalltag ist für viele Menschen stressig. Umso größer ist meist die Vorfreude auf einen bevorstehenden Urlaub. Einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Die Zahl der Urlaubstage ist aber nicht für alle Beschäftigten gleich. Hier erfahren Sie, wie viel Urlaub Ihnen der Arbeitgeber mindestens gewähren muss und was Sie tun müssen, um Urlaub zu bekommen. Außerdem erfahren Sie, ob es erlaubt ist, wenn bereits gewährter Urlaub wieder gestrichen werden soll.

Ein Mann mit Koffer ist auf dem Weg in den Erholungsurlaub

Erholungsurlaub steht jedem Arbeitnehmer zu

Viele Menschen fühlen sich im Alltag überarbeitet. Wenn zu einem Vollzeitjob noch diverse private Verpflichtungen hinzukommen, herrscht oft permanente Zeitnot. Das kann Stress bedingen – und aufs Gemüt schlagen. Umso wichtiger ist ein regelmäßiger Ausgleich, eine Pause vom Job. Für solche Pausen sorgt der Erholungsurlaub. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) Anspruch darauf.

Als Arbeitnehmer sind dabei nicht nur Vollzeit– und Teilzeitkräfte zu verstehen, sondern auch Minijobber, Auszubildende, Volontäre und andere arbeitnehmerähnliche Personen. Freie Mitarbeiter und andere Selbständige können sich hingegen nicht auf einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch berufen.

Ebenfalls in § 1 BUrlG ist geregelt, dass Erholungsurlaub bezahlt sein muss. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seinen Mitarbeitern im Urlaub ihr übliches Gehalt weiterhin zu zahlen. Ob er zusätzlich ein Urlaubsgeld gewährt, das über den regulären Lohn hinausgeht, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Verpflichtet ist er zu einer solchen Sonderzahlung in der Regel nicht.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern zu?

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ist nicht immer gleich. Einerseits gibt es ein gesetzliches Minimum an Erholungsurlaub, welches nicht unterschritten werden darf. Andererseits regeln viele Arbeitgeber das Thema Urlaub individuell. Dann geht meist aus dem Arbeitsvertrag hervor, wie viel Erholungsurlaub einem Beschäftigten zusteht. Auch in einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag kann der Urlaubsanspruch thematisiert werden.

Ohne individuelle oder kollektivvertragliche Regelung gelten die gesetzlichen Vorgaben, die sich aus dem Bundesurlaubsgesetz ergeben. § 3 BUrlG zufolge liegt der Anspruch von Arbeitnehmern auf Erholungsurlaub bei mindestens 24 Werktagen im Jahr. Als Werktage gelten alle Tage von Montag bis Samstag, weshalb sich diese 24 Tage auf eine Sechs-Tage-Woche beziehen. Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, hat also umgerechnet einen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen pro Jahr.

Nicht jeder Beschäftigte ist in Vollzeit tätig. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verringert sich dann entsprechend. Entscheidend dabei ist nicht die Wochenarbeitszeit in Stunden, sondern die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage:

  • Bei vier Arbeitstagen pro Woche liegt der Mindest-Urlaubsanspruch bei jährlich 16 Tagen.
  • Bei drei Arbeitstagen pro Woche können Arbeitnehmer mindestens zwölf Tage Urlaub im Jahr nehmen.
  • Bei zwei Arbeitstagen pro Woche müssen es mindestens acht Urlaubstage sein.
  • Bei einem Arbeitstag pro Woche ergibt sich ein Urlaubsanspruch von mindestens vier Tagen im Jahr.

So kommen alle Arbeitnehmer, ganz gleich, wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten, auf mindestens vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr.

Sonderregelungen beim Urlaubsanspruch

Für zwei Gruppen von Beschäftigten gilt der gesetzliche Mindest-Urlaubsanspruch nach § 3 BUrlG nicht: Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung und Auszubildende.

Der Urlaubsanspruch von Beschäftigten mit Schwerbehinderung ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Demnach erweitert sich ihr Anspruch auf Erholungsurlaub pro Jahr um fünf zusätzliche Tage – wiederum bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Wer in Teilzeit tätig ist, bekommt entsprechend weniger zusätzlichen Erholungsurlaub.

Bei Jugendlichen bemisst sich der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub am Alter. Geregelt ist er im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wie folgt:

  • 30 Urlaubstage haben Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt sind.
  • 27 Urlaubstage stehen Jugendlichen zu, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 Jahre alt sind.
  • 25 Urlaubstage sind das Minimum für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt sind.

Wer Urlaub haben will, muss ihn beantragen

Der Zeitpunkt eines Erholungsurlaubs hängt davon ab, worauf sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen. Als Arbeitnehmer können Sie nicht im Alleingang entscheiden, wann Sie Urlaub machen werden. Sie müssen Ihren Erholungsurlaub beantragen, der Arbeitgeber entscheidet dann darüber, ob er ihn zum gewünschten Zeitpunkt gewähren kann.

Die Modalitäten, die beim Beantragen von Erholungsurlaub beachtet werden müssen, hängen vom üblichen Vorgehen im Betrieb ab. Sofern es eine Betriebsvereinbarung gibt, ist der Umgang mit Urlaub meist dort geregelt. Viele Arbeitgeber erwarten von ihren Mitarbeitern, dass sie spätestens zum Jahresende mitteilen, wann sie im kommenden Jahr Urlaub machen möchten. Es kann aber auch sein, dass sich die Beschäftigten etwas spontaner für den Zeitpunkt ihres Urlaubs entscheiden können.

Urlaub sollte immer schriftlich beantragt werden, auch wenn dies nicht jeder Arbeitgeber voraussetzt. Gibt es später Diskussionen mit dem Chef, haben Sie etwas in der Hand. Sobald der Urlaubsantrag gestellt wurde, liegt es am Arbeitgeber, darüber zu entscheiden. Nur, wenn der Arbeitgeber Urlaub bewilligt hat, dürfen Sie diesen auch antreten. Ohne Erlaubnis des Arbeitgebers würde es sich um Selbstbeurlaubung handeln – womit Sie sich eine Abmahnung oder Kündigung einhandeln können.

Ist der Arbeitgeber an die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter gebunden?

Die Urlaubsplanung sorgt immer wieder für Diskussionen zwischen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten – nämlich dann, wenn der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnt. Darf er das? Ja, wenn er gute Gründe dafür hat, kann der Arbeitgeber den Urlaubswunsch eines Mitarbeiters ausschlagen.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber gehalten, Erholungsurlaub zu dem Zeitpunkt zu ermöglichen, den sich die Beschäftigten vorstellen. Es kann jedoch sein, dass es betriebliche Gründe gibt, die dem Urlaub eines Mitarbeiters in einem bestimmten Zeitraum entgegenstehen. Womöglich kann der Arbeitgeber zum betreffenden Zeitpunkt nicht auf den Mitarbeiter verzichten.

Das kann der Fall sein, weil das Arbeitsaufkommen hoch ist oder weil schon zu viele andere Mitarbeiter im Urlaub sein werden. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch anderer Mitarbeiter aus sozialen Erwägungen vorrangig behandeln, zum Beispiel, weil ein Mitarbeiter schulpflichtige Kinder hat und nur in den Schulferien verreisen kann. Es sollte jedoch nicht so sein, dass ein Mitarbeiter immer den Kürzeren zieht. Der Arbeitgeber sollte bei der Urlaubsplanung fair vorgehen.

Ebenso ist es denkbar, dass es zum entsprechenden Zeitpunkt eine Urlaubssperre gibt. Dann darf kein Beschäftigter Urlaub machen.

Wie viel Erholungsurlaub kann man am Stück nehmen?

Ebenfalls ein potenzieller Diskussionspunkt ist neben dem Zeitpunkt die Dauer des Erholungsurlaubs. Viele Arbeitnehmer können erst in einem längeren Urlaub so richtig abschalten. Aber hat man auch einen Anspruch darauf, drei oder gar vier Wochen Urlaub am Stück zu nehmen? Nein.

Vorgeschrieben ist nur, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Jahr einen zweiwöchigen Urlaub gewähren müssen. Es ist zulässig, die übrigen Urlaubstage in kleinere Einheiten aufzuteilen. Viele Arbeitgeber lassen sich jedoch freiwillig auf eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters ein, wenn es aus ihrer Sicht machbar ist.

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie in einem neuen Beschäftigungsverhältnis während der ersten sechs Monate keinen Urlaub nehmen können. Das ist allerdings ein Mythos. Zwar haben Sie erst nach den ersten sechs Monaten einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Ihren vollen Jahresurlaub. Bis dahin baut sich der Urlaubsanspruch aber Monat für Monat trotzdem auf.

Pro Monat der Betriebszugehörigkeit können Sie nach § 5 BUrlG ein Zwölftel des Jahresurlaubs beanspruchen. Krumme Urlaubsansprüche müssen aufgerundet werden – etwa, wenn sich durch einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr ein monatlicher Anspruch von 1,66 Urlaubstagen ergibt. Wer mehr Urlaub in der Probezeit nehmen möchte, kann den Arbeitgeber auch bitten, ihm einen Urlaubsvorschuss zu gewähren. Manche Arbeitgeber sind damit einverstanden, wenn sicher scheint, dass das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird.

Resturlaub: Bis wann muss er genommen werden?

Der Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf das laufende Kalenderjahr. Er muss also in dem Jahr genommen werden, für das er gilt – eigentlich. Praktisch kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer am Ende eines Jahres noch Urlaubstage übrig haben. Was passiert damit?

Es ist möglich, Resturlaub auf das Folgejahr zu übertragen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte. Resturlaub steht dann noch bis zum 31. März des Folgejahres zur Verfügung.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub kann verfallen, wenn der Mitarbeiter ihn nicht nimmt, obwohl ihn der Arbeitgeber dazu aufgefordert hat. Der Arbeitgeber muss seinem Beschäftigten auch deutlich machen, dass der Urlaubsanspruch ansonsten verfallen kann. Resturlaub kann nicht ausgezahlt werden – es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet und es besteht keine Möglichkeit, die Urlaubstage zuvor noch zu nutzen.

Darf der Arbeitgeber Urlaub streichen?

Es kann passieren, dass der Arbeitgeber Urlaub gewährt, es sich aber später anders überlegt, weil ihm der Urlaub seines Mitarbeiters doch nicht passt. Darf der Arbeitgeber Urlaub wieder streichen? Das geht in der Regel nicht, wenn der Urlaub bereits genehmigt wurde. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein einseitiger Widerruf des Urlaubs im Regelfall weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer möglich.

Dass bereits gewährter Urlaub gestrichen werden kann, setzt damit das Einverständnis des Beschäftigten voraus. Falls dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen – etwa, weil der Urlaub schon angezahlt wurde –, muss der Arbeitgeber die Auslagen ersetzen.

Ohne die Zustimmung des Mitarbeiters kann der Arbeitgeber bereits bewilligten Erholungsurlaub nur streichen, wenn sich der Betrieb in einer Notlage befindet. Selbst dann muss es von diesem speziellen Angestellten abhängen, ob der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Wenn sich das Problem personell auch anders lösen lässt, muss der Arbeitgeber das tun. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber mögliche Urlaubskosten erstatten, wenn er den Urlaub widerruft.

Muss man seinen Urlaub abbrechen, wenn der Arbeitgeber das verlangt?

Es kann sein, dass sich ein Beschäftigter schon im Urlaub befindet, wenn ihn ein Anruf des Arbeitgebers mit der Bitte um vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz erreicht. In solchen Fällen können Sie entscheiden, was Sie tun. Sie sind nicht dazu verpflichtet, der Bitte Ihres Arbeitgebers zu entsprechen. Das ergibt sich schon daraus, dass Sie während Ihres Erholungsurlaubs gar nicht erreichbar sein müssen. Das würde der Erholung schließlich entgegenstehen.

Manche Arbeitsverträge enthalten Klauseln, durch die sich der Arbeitnehmer bei Bedarf zu einem Abbruch seines Urlaubs verpflichtet. Solche Regelungen haben Gerichte jedoch für unwirksam erklärt.

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Urlaub vorzeitig zu beenden, können Sie von Ihrem Arbeitgeber sämtliche Folgekosten einfordern – etwa für alternative Flüge oder eine Erstattung bereits bezahlter, aber nun ungenutzter Übernachtungen.

Krank im Urlaub: Was ist mit den Urlaubstagen?

Endlich Urlaub, endlich Entspannung. Blöd nur, wenn daraus nichts wird, weil man während des Erholungsurlaubs erkrankt. Das führt dazu, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht genießen und sich auch nicht erholen können, weil sie sich dafür erstmal auskurieren müssten. Kann man die Urlaubstage retten, wenn man während des Urlaubs krank wird?

Ja, das ist möglich. Dazu müssen Sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arzt holen, und zwar in der üblichen Frist. Wenn keine anderslautende individuelle Regelung existiert, müssen Arbeitnehmer eine Krankschreibung spätestens am vierten Krankheitstag einreichen. Manche Arbeitgeber fordern dies allerdings schon am ersten Tag der Krankheit. Außerdem sollten Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, dass Sie erkrankt sind. Die Arbeitstage, für die Sie eine Krankschreibung haben, bleiben Ihnen dann erhalten.

Falls Sie in den Urlaub gefahren sind, müssen Sie nicht unbedingt frühzeitig nach Hause fahren. Sofern der weitere Aufenthalt am Urlaubsort der Genesung nicht im Weg steht, spricht nichts dagegen, dort zu bleiben.

Bildnachweis: Sv Svetlana / Shutterstock.com

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