Einstellungsuntersuchung: Was ist erlaubt, was nicht?

Bei einigen Jobs will der Arbeitgeber vorab wissen, ob der Bewerber überhaupt in der Lage ist, die Tätigkeiten, die zu der Stelle dazu gehören, auszuführen. Daher beraumt er eine Einstellungsuntersuchung an. Erfahren Sie hier, wann eine Einstellungsuntersuchung verpflichtend ist und warum Bewerber sie häufig freiwillig durchführen lassen.

Eine Frau ist bei einer Doktorin, was ist bei der Einstellungsuntersuchung erlaubt?

Was ist eine Einstellungsuntersuchung?

Bei einer Einstellungsuntersuchung wird der zukünftige Mitarbeiter durch einen Betriebsarzt, also einen Facharzt für Arbeitsmedizin, untersucht. In größeren Unternehmen gibt es in der Regel einen Betriebsarzt vor Ort. Kleinere Firmen können ihren zukünftigen Beschäftigten zu einem Betriebsarzt ihrer Wahl schicken, um die Einstellungsuntersuchung vornehmen zu lassen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer den Betriebsarzt ablehnen und sich von einem anderen Arbeitsmediziner untersuchen lassen. Dazu reicht es jedoch nicht aus, dass sie vermuten, der Betriebsarzt könnte befangen sein.

Drei Ziele werden in der Regel mit der Einstellungsuntersuchung verfolgt:

  1. Es soll geklärt werden, ob der potenzielle Mitarbeiter in der Lage ist, die Tätigkeiten, die zu dem Beruf gehören, auszuüben.
  2. Der Betriebsarzt soll seine Einschätzung dazu abgeben, ob der Bewerber seine Gesundheit gefährden könnte, wenn er den Job ausübt.
  3. Es soll sichergestellt werden, dass der Bewerber andere Mitarbeiter in der Belegschaft nicht mit einer ansteckenden Krankheit infiziert.

Ist eine Einstellungsuntersuchung vorgeschrieben?

Ob eine Einstellungsuntersuchung vorgeschrieben ist, hängt davon ab, was mit der Untersuchung erreicht werden soll. In einigen Berufen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Einstellungsuntersuchung vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuberaumen. Diese Art der Untersuchung gehört in den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

In der Personenbeförderungsbranche muss der Arbeitgeber beispielsweise sicherstellen, dass der Kandidat körperlich dazu in der Lage ist, seine Aufgaben auszuüben. Busfahrer, Taxifahrer oder Lokführer müssen daher eine Einstellungsuntersuchung absolvieren.

Aber auch beim Umgang mit gefährlichen Stoffen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Beschäftigten eine Einstellungsuntersuchung machen. Diese Untersuchung ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Auch Jugendliche bis 18 Jahre müssen eine Einstellungsuntersuchung durchlaufen. Sie können nämlich nur eingestellt werden, wenn ein Arbeitsmediziner dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

Auch im öffentlichen Dienst kann eine Einstellungsuntersuchung Pflicht sein. Jedenfalls dann, wenn der Bewerber sich für eine Beamtenlaufbahn interessiert. Aber auch bei anderen Positionen im öffentlichen Dienst ist eine amtsärztliche Untersuchung vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht ungewöhnlich.

Die konkreten Regelungen hängen vom jeweiligen Tarifvertrag und der anvisierten Laufbahn ab. Sollte Ihnen eine Einstellungsuntersuchung im öffentlichen Dienst bevorstehen, informieren Sie sich am besten individuell über die für Sie geltenden Regelungen.

Freiwillige Einstellungsuntersuchung

Es gibt jedoch auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die zwar empfehlenswert aber nicht verpflichtend sind. Diese Einstellungsuntersuchungen nennt man Angebotsvorsorge. Der Arbeitgeber gibt seinem neuen Mitarbeiter die Option, sich vor Arbeitsantritt und damit vor Beginn der potentiell gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, gründlich untersuchen zu lassen. Nimmt der Beschäftigte diese Option nicht wahr, darf er den Beruf trotzdem ausüben.

Einstellungsuntersuchung als Wunschvorsorge

Die dritte Art der Einstellungsuntersuchung ist die sogenannte Wunschvorsorge. Wie der Name schon verrät, darf sich der Beschäftigte aus freien Stücken dazu entschließen, eine Einstellungsuntersuchung zu durchlaufen. Möchte er das, muss er seinen Arbeitgeber darauf ansprechen.

In der Regel wird der Chef einer Einstellungsuntersuchung nicht im Wege stehen. Schon gar nicht, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bestimmte Tätigkeiten potenziell schädlich für den Mitarbeiter sein könnten. Das könnten schon Tätigkeiten sein, bei der der Mitarbeiter heben oder tragen muss. Auch langes Sitzen ist eine Gefahr für die Rückengesundheit und kann daher ein Argument für eine Einstellungsuntersuchung sein.

Ob vorgeschrieben oder angeboten – vermutlich werden sich nur die wenigsten Bewerber weigern, die Einstellungsuntersuchung mitzumachen, denn die Untersuchung wird vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages stattfinden.

Viele Bewerber gehen daher davon aus, dass sie den Arbeitsplatz nicht bekommen, wenn sie der Untersuchung nicht zustimmen. Vermutlich liegen sie mit dieser Befürchtung auch gar nicht so falsch. Der potenzielle Arbeitgeber wird es sicherlich nicht positiv bewerten, wenn sich der Bewerber schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegen Aufforderungen widersetzt.

Was wird bei einer Einstellungsuntersuchung untersucht?

Der Ablauf der Einstellungsuntersuchung hängt von den Tätigkeiten ab, die der Mitarbeiter ausführen soll. Ein Beschäftigter, der in der Produktion arbeitet und dort schwere Objekte hin- und herbewegen muss, fordert seinen Körper ganz anders als ein Mitarbeiter mit einem Bildschirmarbeitsplatz, der den Großteil des Arbeitstages sitzend am Schreibtisch verbringt.

Pauschal lässt sich damit gar nicht sagen, worauf der Betriebsarzt bei der Einstellungsuntersuchung achtet. Grundsätzlich wird aber aller Wahrscheinlichkeit nach ein allgemeiner Check-up erfolgen. Dazu gehört:

  • allgemeine Untersuchung von Herz, Lunge und Leber
  • Überprüfung von Blutdruck und Puls
  • Hör- und Sehtests
  • Untersuchungen von Urin und Blut

Ganz allgemein wird der Betriebsarzt bei der Einstellungsuntersuchung untersuchen, ob

  • der Mitarbeiter die spezifischen Anforderungen, die die Stelle mit sich bringt, erfüllen kann,
  • er die regelmäßigen Tätigkeiten des Berufs ohne Gefahren für seine Gesundheit ausüben kann und
  • er keine Gefahr für andere Mitarbeiter ist. Zum Beispiel deshalb, weil der potenzielle Mitarbeiter an einer ansteckenden Krankheit leidet.

Idealerweise sollte der Betriebsarzt außerdem seine Einschätzung darüber abgeben, ob der Neuzugang seiner Arbeit in den nächsten sechs Monaten nachgehen kann, ohne krank zu werden, Erkältungen oder andere kurzzeitige Ausfälle gehören natürlich nicht zu dieser Einschätzung dazu.

Drogentest bei Einstellungsuntersuchung: Ist das erlaubt?

Oben haben wir angesprochen, dass zur Einstellungsuntersuchung gehören kann, dass der Arzt eine Blutprobe nimmt und diese im Labor untersuchen lässt. Welche Untersuchungen mit dem Blut des potenziellen Mitarbeiters angestellt werden dürfen, ist ganz klar geregelt. Ein Drogentest gehört in der Regel nicht dazu. Drogen- oder Alkoholtests sind meist nur dann zulässig, wenn es einen konkreten Verdacht gibt.

Jedoch gibt es eine Ausnahmeregelung: Wenn der Bewerber vorab über Art und Umfang des Tests informiert wurde und er dem Test zustimmt, ist auch ohne konkreten Anlass ein Drogentest bei der Einstellungsuntersuchung möglich.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob der potenzielle Arbeitgeber einen Drogentest von Ihnen verlangen darf, halten Sie Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir können keine Beratung zu rechtlichen Themen liefern.

Ärztliche Einstellungsuntersuchung: Was ist mit der Schweigepflicht?

Wie bei anderen ärztlichen Untersuchungen unterliegt der Arzt auch bei einer Einstellungsuntersuchung seiner Schweigepflicht. Der komplette Befund der Untersuchung wird daher nur dem Bewerber mitgeteilt. Der Betriebsarzt darf den Arbeitgeber jedoch darüber informieren, ob der Mitarbeiter seiner Meinung nach dazu geeignet ist, die Tätigkeiten, die mit dem Job in Verbindung stehen, auszuüben.

Fragen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Beruf haben, darf der Betriebsarzt in der Regel nicht stellen. Dazu gehört ganz häufig auch die Frage nach einer Schwangerschaft. Die Zulässigkeit dieser Frage hängt jedoch von der konkreten Position ab.

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