Kernarbeitszeit: Was Arbeitnehmer dazu wissen sollten

Im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen kann der Arbeitgeber eine Kernarbeitszeit vorgeben. Was genau verbirgt sich dahinter? Welche Regelungen betreffen die Kernarbeitszeit? Und was ist, wenn man sich als Arbeitnehmer nicht daran hält? Diese Fragen klären wir in diesem Artikel.

Ein Mann schaut auf die Uhr, er arbeitet in der Kernarbeitszeit

Kernarbeitszeit: Definition

Kernarbeitszeit – ein Begriff, der immer wieder auftaucht, wenn es um flexible Arbeitszeiten geht. Was genau ist damit eigentlich gemeint? Bei Kernarbeitszeit handelt es sich per Definition um die Zeitspanne, die zwischen dem spätesten Beginn der Arbeit und deren frühestem Ende liegt. Gemeint sind Zeiten, in denen ein Beschäftigter in jedem Fall arbeiten muss.

Relevant wird die Festlegung einer Kernarbeitszeit erst durch flexible Arbeitszeiten, etwa in Form von Gleitzeit. Angenommen, die Mitarbeiter einer Firma können sich aussuchen, wann sie morgens anfangen zu arbeiten, müssen aber spätestens um 10 Uhr vor Ort sein. Nachmittags können sie frühestens ab 15 Uhr gehen. Dann erstreckt sich die Kernarbeitszeit in diesem Unternehmen auf den Zeitraum zwischen 10 und 15 Uhr. Ohne Gleitzeit oder andere Modelle flexibler Arbeitszeiten wäre es hingegen nicht nötig, Kernarbeitszeiten zu bestimmen. Die Mitarbeiter wären dann schließlich ohnehin zu festen Zeiten vor Ort.

Wann wird eine Kernarbeitszeit festgelegt?

Ob es Kernarbeitszeiten in einem Unternehmen gibt, legt der Arbeitgeber fest. Gesetzliche Bestimmungen hierzu, die eine Firma dazu verpflichten könnten, gibt es nicht. Falls es im Unternehmen jedoch einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitspracherecht, wenn die Arbeitszeiten – und damit auch die Kernarbeitszeiten – festgelegt werden.

Die Vorgabe von Kernarbeitszeiten kann aus Sicht eines Arbeitgebers nötig sein, wenn es nicht ohnehin fixe Arbeitszeiten für alle Mitarbeiter gibt, sondern diese in einem gewissen Rahmen selbst entscheiden können, wann sie in der Firma anwesend sind. Das kann etwa Gleitzeit mit Kernarbeitszeit betreffen. Durch die Festlegung von Kernarbeitszeiten wird sichergestellt, dass zu bestimmten Zeiten alle Mitarbeiter anwesend sind. Es ist auch denkbar, Kernarbeitszeiten individuell festzulegen oder sie für bestimmte Abteilungen aufzustellen. Praktisch sind die Zeiten jedoch meist für alle Beschäftigten in einem Unternehmen gleich.

Eine Kernarbeitszeit kann für die interne Organisation hilfreich sein, aber auch für die Erreichbarkeit von Mitarbeitern durch Kunden und andere Kontakte. Innerhalb der Kernarbeitszeit können dann etwa interne und externe Meetings stattfinden, außerdem ist sichergestellt, dass externe Kontakte ihren Ansprechpartner im Unternehmen erreichen.

Kernarbeitszeit: Wichtige Regelungen

Gibt es rund um die Kernarbeitszeit gesetzliche Regelungen, die in jedem Fall beachtet werden müssen? Wie die Kernarbeitszeit konkret ausgestaltet wird, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Gesetzliche Vorgaben betreffen die Kernarbeitszeit kaum. So ist etwa kein Arbeitgeber gezwungen, Kernarbeitszeiten bei flexiblen Arbeitszeitmodellen festzulegen. Er kann sie einführen, muss das aber nicht tun.

Meetings außerhalb der Kernarbeitszeiten: Ist das erlaubt?

Im Arbeitsalltag kommt bei Kernarbeitszeiten oft die Frage auf, ob Meetings eigentlich auch außerhalb dieser Zeiten angesetzt werden dürfen. Einerseits steht es Ihnen natürlich frei, Termine – etwa mit Kunden – zu anderen Zeiten zu vereinbaren. Andererseits ist es auch denkbar, dass interne Meetings zu Zeiten stattfinden, die von den Kernarbeitszeiten abweichen.

Ob das möglich ist, hängt davon ab, wie die Kernarbeitszeit im Unternehmen genau geregelt ist. Oft geschieht das in einer Betriebsvereinbarung. Prinzipiell ist es aber nicht ausgeschlossen, dass Termine außerhalb der Kernarbeitszeiten angesetzt werden. Solange die Teilnehmer das frühzeitig wissen, können sie ihren Arbeitstag schließlich entsprechend planen.

Kernarbeitszeit bei Teilzeit

Was gilt für die Kernarbeitszeit bei Teilzeit? Müssen sich auch Teilzeitbeschäftigte in jedem Fall daran halten? Es kommt in erster Linie auf die individuelle Regelung an. Grundsätzlich wichtig ist, wie die Arbeitszeit bei Teilzeit konkret verteilt ist.

Wer nur an manchen Tagen da ist, muss sich in der Regel ebenso an die Kernarbeitszeiten halten wie die übrigen Beschäftigten. Wenn eine Teilzeitkraft hingegen nur wenige Stunden am Tag im Unternehmen ist, ist das oft kaum möglich. Dann ist eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nötig, wenn dieser Sachverhalt nicht bereits über eine Betriebsvereinbarung geklärt ist. Oft ist es kein Problem, wenn Teilzeitmitarbeiter nicht während der ganzen Kernarbeitszeit da sind, solange sie bei Bedarf von Kollegen vertreten werden können – etwa, wenn Kunden anrufen.

Gelten Kernarbeitszeiten auch im Homeoffice?

Nicht erst seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Beschäftigten zumindest zeitweise im Homeoffice. Was ist dann mit den Kernarbeitszeiten – müssen sie auch im Homeoffice eingehalten werden? Grundsätzlich gelten Regelungen zur Arbeitszeit auch im Homeoffice oder an einem anderen mobilen Arbeitsplatz. Es kann allerdings individuell eine abweichende Regelung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Kernarbeitszeit: Viele Vorteile für Beschäftigte und Arbeitgeber

Kernarbeitszeiten bieten viele Vorteile – und zwar nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber. Deshalb haben viele Unternehmen sie eingeführt, und auch Kernarbeitszeiten im öffentlichen Dienst sind keine Seltenheit. Aus Sicht von Arbeitnehmern können Kernarbeitszeiten und die damit verbundenen flexiblen Arbeitszeiten zu einer besseren Work-Life-Balance beitragen.

Die Beschäftigten können flexibler festlegen, wann sie arbeiten und wann sie Freizeit haben. Das hilft zum Beispiel bei der Planung von Arztterminen und anderen privaten Terminen, aber auch bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, weil man die Arbeitszeiten etwa an die Kitazeiten des Kindes anpassen kann.

Die Kernarbeitszeiten sind oft auch die Zeiten, die nach außen als Zeiten der Erreichbarkeit kommuniziert werden. Das kann dafür sorgen, dass die Zeiten vor und nach der Kernarbeitszeit für die Beschäftigten ruhiger sind. In diesen Zeiträumen können sie sich dann oft besser auf schwierigere Aufgaben konzentrieren, weil sie nicht ständig durch klingelnde Telefone unterbrochen werden.

Durch die größere Flexibilität, die flexible Arbeitszeiten bieten, kann die Zufriedenheit der Mitarbeiter steigen. Das ist auch für den Arbeitgeber vorteilhaft: Zufriedene Mitarbeiter sind oft zugleich motivierter und leistungsfähiger. Auch die Mitarbeiterbindung steigt mit der Mitarbeiterzufriedenheit. Dadurch bleiben gute Kräfte dem Unternehmen eher erhalten. Und weil sich die Zufriedenheit der Mitarbeiter herumspricht, wird die Firma auch attraktiver für Bewerber, was ein Wettbewerbsvorteil ist.

Nicht an Kernarbeitszeit gehalten: Welche Konsequenzen drohen?

Wenn der Arbeitgeber Kernarbeitszeiten vorgibt, müssen Sie sich als Arbeitnehmer grundsätzlich daran halten. Wenn Sie es nicht tun, drohen Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Im besten Fall ermahnt der Arbeitgeber Sie nur mündlich, wenn Sie nicht während der gesamten Kernarbeitszeiten vor Ort sind. Er kann Sie dafür aber auch abmahnen. Im Wiederholungsfall kann dann sogar die Kündigung drohen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber Sie zunächst mehrfach abmahnt, bevor er zu diesem Mittel greift.

Es kommt jedoch vor, dass man nicht rechtzeitig vor Ort ist, weil äußere Umstände einen daran hindern. Die Bahn kann sich verspäten oder ausfallen, Sie können auf dem Weg zur Arbeit im Stau stehen oder das Auto springt gar nicht erst an. Dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich darüber informieren, dass es später wird. Abmahnen kann er Sie in solchen Fällen in der Regel nicht – es sei denn, es kam schon so häufig vor, dass Sie damit rechnen mussten, zu spät zu kommen. In diesem Fall hätten Sie anders planen und etwa eine frühere Bahn nehmen können.

Bildnachweis: Antonio Guillem / Shutterstock.com

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