Bonuszahlung: Wie werden sie versteuert? Wer hat Anspruch?

Gute Leistungen von Mitarbeitern kann der Arbeitgeber belohnen, indem er seinen Beschäftigten einen Bonus zahlt. Was sind Bonuszahlungen und wann besteht Anspruch darauf? Und wie werden Bonuszahlungen im Hinblick auf die Steuer behandelt? In diesem Beitrag erfahren Sie, was rund um Bonuszahlungen und ihre Versteuerung wichtig ist.

Ein Mann erhält eine Bonuszahlung in einem Umschlag

Bonuszahlung für Mitarbeiter: Was ist das?

Viele Arbeitnehmer erhalten nicht nur ihr reguläres Gehalt, sondern bekommen darüber hinaus finanzielle Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber. Das kann in Form einer Bonuszahlung geschehen, die oft ein fester, aber variabler Bestandteil des Arbeitsentgelts ist. Bonuszahlungen werden längst nicht mehr nur an Manager bezahlt, sondern immer häufiger auch an Beschäftigte in niedrigeren Positionen.

Eine Bonuszahlung ist eine Sonderzahlung durch den Arbeitgeber, die je nach Art auch als Gratifikation oder Prämie bezeichnet werden kann. Es handelt sich dabei um eine einmalige Zahlung, die der Arbeitnehmer meist am Jahresende erhält. Denkbar sind nicht nur Geldbeträge, sondern auch Gutscheine, Zuschüsse oder Wertgegenstände.

Die Höhe einer Sonderzahlung kann für alle Empfänger gleich sein, wie es etwa bei Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld häufig der Fall ist. Dasselbe gilt, wenn mit einer Prämie eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit belohnt werden soll.

Bonuszahlungen sind häufig leistungsabhängig

Bonuszahlungen sind jedoch in vielen Fällen leistungsabhängig, was dazu führt, dass ihre Höhe variabel ist. Wie viel Geld Mitarbeiter bekommen, hängt dann meist davon ab, ob sie bestimmte Zielvorgaben erreichen. Mitunter sind die zugrundeliegenden Regelungen zu Bonuszahlungen – etwa im Arbeitsvertrag – schwammig. Findet sich dort nichts zur konkreten Höhe der Sonderzahlung, kann der Arbeitgeber diese relativ frei nach eigenem Ermessen festlegen.

Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, Mitarbeitern Sonder- oder Bonuszahlungen zu gewähren, besteht nicht. Dass sich viele Arbeitgeber freiwillig dafür entscheiden, hat verschiedene Hintergründe und ist mit dem Zweck verknüpft, der mit der Bonuszahlung jeweils verbunden ist. Eine Bonuszahlung kann Mitarbeiter für gute Leistungen belohnen, sie aber ebenso zu weiteren guten Leistungen motivieren. Mit ihr kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern seine Wertschätzung ausdrücken und die Bindung der Beschäftigten ans Unternehmen erhöhen. Er kann unternehmerisches Denken bei seinen Angestellten fördern, mit einer Bonuszahlung aber auch einen Anreiz für Fachkräfte setzen, sich bei der Jobsuche für das Unternehmen zu entscheiden.

Wann besteht ein Anspruch auf Bonuszahlungen durch den Arbeitgeber?

Einen gesetzlich verankerten Anspruch von Arbeitnehmern auf bestimmte Bonuszahlungen gibt es nicht. Wenn Bonuszahlungen gezahlt werden, ist das meist die Folge einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es muss auch nicht zwingend jeder Beschäftigte in einem Betrieb die jeweilige Bonuszahlung bekommen. Handelt es sich um Gratifikationen wie Weihnachtsgeld, ist das jedoch in der Regel der Fall. Art und Zweck einer Sonderzahlung entscheiden darüber, ob eine ungleiche Behandlung verschiedener Mitarbeiter zulässig ist.

Wenn ein Kollege in vergleichbarer Position, der dasselbe Aufgabengebiet hat, eine Bonuszahlung erhält, kann das dazu führen, dass Arbeitnehmer diese ebenfalls einfordern können. Der Arbeitgeber verstößt ansonsten womöglich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es kommt jedoch auf den Grund für die Bonuszahlung an. Kann der Arbeitgeber die Ungleichbehandlung seiner Beschäftigten begründen – etwa, weil es bei der Bonuszahlung um eine bestimmte Betriebszugehörigkeit oder gute Leistungen geht –, muss er nicht allen Beschäftigten dasselbe zahlen.

Ob ein Anspruch auf bestimmte Bonuszahlungen für Mitarbeiter besteht, hängt einerseits von den Bestimmungen des Arbeitsvertrags ab. Wenn ein Arbeitgeber Bonuszahlungen gewährt, ist das häufig im Arbeitsvertrag geregelt. Andererseits kann auch ein anwendbarer Tarifvertrag entsprechende Regelungen enthalten, dasselbe gilt für Betriebsvereinbarungen.

Freiwillige Bonuszahlungen können zu einer betrieblichen Übung führen

Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Bonuszahlung bereits mehrfach geleistet, kann sich daraus eine betriebliche Übung ergeben. Üblicherweise kann davon ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber an drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos gleichartige Zahlungen leistet. Dann kann er dazu verpflichtet sein, seinen Mitarbeitern auch künftig eine solche Bonuszahlung zu gewähren. Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt kann das Entstehen einer betrieblichen Übung ausgeschlossen werden. Dazu muss die jeweilige Formulierung jedoch klar und eindeutig sein. Viele Klauseln sind aufgrund ihrer Wortwahl juristisch anfechtbar.

Mitunter finden sich im Arbeitsvertrag sogenannte Stichtagsklauseln. Sie besagen, dass ein Anspruch auf eine Bonuszahlung nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ungekündigt fortbesteht. Hat der Arbeitnehmer etwa zwischenzeitlich gekündigt, kann das seinen Anspruch auf die Bonuszahlung negieren. Über Rückzahlungsklauseln versuchen manche Arbeitgeber, ihre Beschäftigten dazu zu verpflichten, bereits erhaltene Sonderzahlungen anteilig zurückzuzahlen, wenn sie ihren Job später kündigen.

Rückzahlungsklauseln sind in der Regel nur wirksam, wenn es sich nicht um eine leistungsabhängige Bonuszahlung handelt. Wurde die Leistung, mit der die Auszahlung einer Bonuszahlung verbunden war, hingegen schon erbracht, darf der Arbeitgeber die Zahlung nicht verweigern. Andernfalls würde er seinen Mitarbeiter unangemessen benachteiligen. Bei nicht-leistungsbezogenen Sonderzahlungen, die etwa als Motivation dienen oder eine Gewinnbeteiligung darstellen, sind anteilige Rückzahlungsforderungen im Fall einer Kündigung jedoch denkbar.

Bonuszahlung: Steuern und Abgaben

Für Arbeitnehmer stellt eine Bonuszahlung eine willkommene Ergänzung des üblichen Einkommens dar. Bonuszahlungen und Sonderzahlungen haben jedoch einen Haken: sie sind lohnsteuerpflichtig. Damit sind Bonuszahlungen nicht steuerfrei.

In steuerlicher Hinsicht handelt es sich bei einer Bonuszahlung um Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Sonderzahlung wird entsprechend bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt. Wer eine Bonuszahlung erhält, muss also mehr Steuern zahlen. Um diesen Nachteil auszugleichen, gewähren manche Unternehmen keine Sonderzahlungen, sondern Gutscheine oder Zuschüsse, die bis zu einem gewissen Wert steuerfrei sein können. Es ist ebenso denkbar, Wertgegenstände wie Smartphones, Laptops oder auch Dienstwagen steuervergünstigt an die Mitarbeiter auszuhändigen.

Auch Sozialversicherungsabgaben fallen auf Bonuszahlungen an

Auf eine Bonuszahlung fallen nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsabgaben an, und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze in voller Höhe. Wer die Beitragsbemessungsgrenze bereits durch sein reguläres Entgelt erreicht, hat jedoch durch eine Bonuszahlung keine zusätzlichen Abgaben. Bei der Berechnung der Beiträge, die auf Einmalzahlungen anfallen, wird ansonsten eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Wegen der anhaltenden Inflation in Deutschland gibt es bei Sonderzahlungen aktuell eine Ausnahmeregelung. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Lohn einen Bonus an seine Beschäftigten, bleibt dieser bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ist bis Ende 2024 befristet.

So wird eine Bonuszahlung versteuert

Eine Bonuszahlung wird bei der Steuer so behandelt, als wäre sie das ganze Jahr über anteilig an den Beschäftigten geflossen. Das soll verhindern, dass sich die Steuerlast für Arbeitnehmer vorübergehend übermäßig stark erhöht, was der Fall wäre, wenn die Bonuszahlung in dem Monat, in dem sie gezahlt wird, voll angerechnet würde. Die Steuerprogression wäre dann unverhältnismäßig hoch; Arbeitnehmer müssten sich zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen.

Bonuszahlungen werden deshalb bei der Steuer als sonstige Bezüge eingestuft. Gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) wird die Jahrestabelle genutzt, um die anfallende Lohnsteuer zu errechnen. Es wird zunächst eine Prognose des voraussichtlichen gesamten Arbeitsentgelts im jeweiligen Jahr aufgestellt. Zu diesem Gesamteinkommen wird die Bonuszahlung hinzuaddiert. Die Lohnsteuer wird dann anhand der Differenz aus regulärem Jahreseinkommen und dem Jahreseinkommen mit der Sonderzahlung ausgerechnet.

Bonuszahlung von der Steuer absetzen: Geht das?

Kann man sich die Steuern für eine Bonuszahlung über die Steuererklärung zurückholen? Nein, das ist nicht möglich. Es gibt auch keine Freibeträge, die Arbeitnehmer nutzen könnten, um bei einer Bonuszahlung weniger Steuern zahlen zu müssen.

Bildnachweis: Cat Box / Shutterstock.com

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