Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeiten, Pausen & Urlaub in der Übersicht

Unter welchen Voraussetzungen Jugendliche einer Arbeitstätigkeit nachgehen dürfen und welche Regeln bei Jobs und in Ausbildungsverhältnissen beachtet werden müssen, legt das Jugendarbeitsschutzgesetz fest. Hier erfahren Sie, wie Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Co bei Jugendlichen geregelt sind, und finden die wichtigsten Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der Übersicht.

Eine junge Frau arbeitet in einer Bäckerei, es muss das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz und was ist darin geregelt?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt seit dem Jahr 1960. Es regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche einer Arbeitstätigkeit nachgehen dürfen. Nach § 1 JArbSchG gilt es für Personen, die noch keine 18 Jahre alt und als Arbeitnehmer oder Auszubildende tätig sind oder sich in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis befinden. Damit gilt es auch für Praktikanten.

Das JArbSchG gilt nicht für gelegentliche Gefälligkeiten durch Kinder oder Jugendliche, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Einrichtungen, die der Eingliederung von Menschen mit Behinderung dienen.

Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche in Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen zu schützen. Sie sollen durch eine Arbeitstätigkeit beziehungsweise Ausbildung nicht überlastet oder in Gefahr gebracht werden. Darüber hinaus hat das JArbSchG den Zweck, sicherzustellen, dass eine Arbeitstätigkeit von Jugendlichen nicht dazu führt, dass deren schulische Bildung beeinträchtigt wird.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht unter anderem Vorgaben zu den zulässigen Arbeitszeiten bei Kindern und Jugendlichen, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, verbotene Tätigkeiten und dem Urlaubsanspruch.

Ab welchem Alter ist eine Arbeitstätigkeit bei Kindern und Jugendlichen erlaubt?

Kinder dürfen eigentlich gar nicht arbeiten. So ist es in § 5 JArbSchG geregelt. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für eine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Betriebspraktikums oder wenn es darum geht, einer richterlichen Weisung nachzukommen. Kinder über 13 Jahren dürfen mit der Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten arbeiten, wenn es sich um eine leichte, für Kinder geeignete Beschäftigung handelt. Insbesondere darf die Tätigkeit die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht beeinträchtigen oder sich nachteilig auf den Besuch der Schule oder die Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen, auswirken.

Verboten sind in diesen Fällen außerdem berufliche Tätigkeiten, die mehr als zwei Stunden am Tag dauern, die nach 18 Uhr oder vor 8 Uhr beginnen oder die vor der Schule oder während des Unterrichts stattfinden. In den Ferien dürfen Jugendliche bis zu vier Wochen im Jahr einer Beschäftigung nachgehen. Aus § 7 JArbSchG geht hervor, dass Kinder nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht eine Ausbildung beginnen dürfen. Außerdem dürfen sie leichte, geeignete Arbeiten erledigen.

Ärztliche Untersuchung von Jugendlichen vor der Aufnahme einer Beschäftigung

Bevor Jugendliche überhaupt eine Arbeit aufnehmen dürfen, müssen sie sich nach § 32 JArbSchG ärztlich untersuchen lassen. Arbeitgeber dürfen Jugendliche nur beschäftigten, wenn eine entsprechende Jugendarbeitsschutz-Bescheinigung vorliegt, die höchstens 14 Monate alt sein darf.

Diese Regelung soll verhindern, dass Jugendliche gesundheitliche Beeinträchtigungen haben, die sich durch die Arbeitstätigkeit verschlimmern könnten. Zur Erstuntersuchung gehören unter anderem Tests von Herz und Lunge, des Hör- und Sehvermögens und der Reflexe. Bei geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigungen von bis zu zwei Monaten ist eine solche Erstuntersuchung allerdings nicht zwingend erforderlich.

Jugendarbeitsschutzgesetz: zulässige Arbeitszeiten

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt in § 8, wie lange Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten dürfen. Pro Woche dürfen sie höchstens 40 Stunden beschäftigt werden, wobei die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen darf.

Wenn durch einen Brückentag zwischen Feiertagen und dem Wochenende ein Arbeitstag entfällt, darf die Arbeit an den übrigen Tagen der Woche bis zu 8,5 Stunden umfassen. Das ist auch möglich, wenn die Arbeitszeit an anderen Werktagen der betreffenden Woche verkürzt ist.

Jugendarbeitsschutzgesetz: So sind Pausen geregelt

Kinder und Jugendliche haben in Beschäftigungsverhältnissen, Ausbildungen und Praktika Anspruch auf ausreichende Pausen. Welche Ruhepausen eingehalten werden müssen, geht aus § 11 JArbSchG hervor:

  • ab 4,5 Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben
  • ab sechs Stunden Arbeit müssen Kinder und Jugendliche eine Pause von mindestens 60 Minuten machen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz kann eine Pause in mehrere Pausen aufgeteilt werden, wobei eine einzelne Pause immer mindestens 15 Minuten lang sein muss. Die Pause darf frühestens eine Stunde nach dem Arbeitsbeginn genommen werden und spätestens eine Stunde vor dem Ende des Arbeitstages.

Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

Wie erwachsene Arbeitnehmer dürfen auch Jugendliche nach einer Arbeitsschicht für eine gewisse Zeit nicht arbeiten. Nach § 12 JArbSchG muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen mindestens zwölf Stunden betragen.

Zu welchen Zeiten dürfen Jugendliche arbeiten?

Jugendliche dürfen nur zu bestimmten Zeiten arbeiten. Nach § 14 JArbSchG ist eine Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässig. Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen, die für Jugendliche über 16 Jahre gelten.

So dürfen sie zum Beispiel im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr arbeiten, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr und in der Landwirtschaft zwischen 5 und 21 Uhr. Jugendliche, die über 17 Jahre alt sind, dürfen in Bäckereien auch schon um 4 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen.

Außerdem dürfen Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen oder Ähnlichem bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Hinzu kommen Sonderregelungen unter anderem in Fällen, wo es während der Arbeit sehr heiß ist oder wenn Wartezeiten durch längere Arbeitszeiten vermieden werden können.

Ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen für Jugendliche erlaubt?

An Wochenenden dürfen Kinder und Jugendliche nicht arbeiten. Auch hier gibt es verschiedene Ausnahmen, die vor allem für bestimmte Branchen gelten. Jugendliche dürfen nach §§ 16 und 17 JArbSchG am Wochenende unter anderem in der Landwirtschaft, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder bei ärztlichen Notdiensten arbeiten. Sie dürfen in diesen Zeiten auch bei Aufführungen mitwirken. Jugendliche dürfen zudem samstags in offenen Geschäften, etwa Bäckereien, Konditoreien oder Läden des Einzelhandels, tätig sein.

Wenn Jugendliche samstags arbeiten, müssen sie mindestens zwei Samstage im Monat frei haben. Dasselbe gilt für Sonntagsarbeit; auch hier müssen mindestens zwei Sonntage im Monat frei bleiben.

Für die Arbeit an Feiertagen gilt: Kinder und Jugendliche dürfen nur arbeiten, wenn sie in Branchen tätig sind, in denen die Sonntagsarbeit grundsätzlich erlaubt ist. Nicht beschäftigt werden dürfen sie nach § 18 JArbSchG am 25. Dezember, dem 1. Januar, Ostermontag und dem 1. Mai. Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr arbeiten. Wer Jugendliche an Feiertagen beschäftigt, die auf einen Werktag fallen, muss sie zum Ausgleich an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freistellen.

Jugendliche: Das gilt für den Urlaubsanspruch

Auch Jugendliche haben Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie arbeiten, eine Ausbildung oder ein Praktikum machen. Geregelt ist der gesetzliche Mindesturlaub von Jugendlichen in § 19 JArbSchG. Es hängt vom Alter ab, wie viel Urlaub ein Jugendlicher mindestens haben muss. Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt beim Urlaub als Minimum voraus:

  • 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Jahres noch keine 16 Jahre alt ist
  • 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Jahres noch keine 17 Jahre alt ist
  • 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Jahres noch keine 18 Jahre alt ist

Wichtig: Werktage sind nicht gleich Arbeitstage. Die Woche hat sechs Werktage, aber für die meisten Jugendlichen maximal fünf Arbeitstage. Der tatsächliche Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend; bei einer Fünf-Tage-Woche haben unter 16-Jährige Anspruch auf mindestens 25 Urlaubstage, unter 17-Jährige auf 23 Urlaubstage und unter 18-Jährige auf 21 Urlaubstage.

Es steht Arbeitgebern frei, jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden freiwillig mehr Urlaubstage zu gewähren. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich auch aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben.

Tätigkeiten, die Jugendliche nicht ausüben dürfen

Manchen Tätigkeiten dürfen Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gar nicht nachgehen. Genaueres ist in § 22 JArbSchG geregelt. Demnach dürfen Jugendliche keine Arbeiten ausführen, die ihre körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Jobs für Jugendliche dürfen außerdem nicht mit einer Unfallgefahr verbunden sein, die die Jugendlichen wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung mutmaßlich nicht rechtzeitig erkennen oder abwenden können.

Ebenfalls verboten sind für Jugendliche Tätigkeiten, bei denen es sehr nass, kalt, heiß oder laut ist. Jugendliche dürfen bei der Arbeit keinen Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sein, nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen oder schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein. Ausnahmen können möglich sein, wenn das im Rahmen einer Ausbildung nötig ist und die Jugendlichen dabei von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Berufsschule

Im Jugendarbeitsschutzgesetz geht es auch um die Berufsschule, und zwar in § 9 JArbSchG. So sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Jugendliche für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Außerdem dürfen sie Jugendliche nicht vor dem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht in der Berufsschule beschäftigen.

Eine Beschäftigung ist außerdem nicht erlaubt an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten einmal in der Woche. Falls die Berufsschule im Blockunterricht besucht wird und die planmäßige Unterrichtszeit mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen beträgt, dürfen Jugendliche ebenfalls nicht arbeiten. Eine Ausnahme ist allerdings für betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden pro Woche möglich.

Zeiten in der Berufsschule dürfen nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber den Jugendlichen das Gehalt kürzt. Außerdem müssen Berufsschultage auf die Arbeitszeit angerechnet werden, und zwar in Höhe der durchschnittlichen täglichen beziehungsweise bei Berufsschulwochen wöchentlichen Arbeitszeit.

Ausnahmen: Darf von den Bestimmungen des JArbSchG abgewichen werden?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz muss bei der Beschäftigung oder Ausbildung von Jugendlichen grundsätzlich beachtet werden. Durch die Umstände im Einzelfall können sich aber Ausnahmen ergeben, bei denen abweichende Regelungen gelten.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein geltender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entsprechende Vorgaben macht. Das kann zum Beispiel die tägliche Arbeitszeit betreffen, die bis zu neun Stunden und pro Woche bis zu 44 Stunden bei 5,5 Arbeitstagen betragen darf, wenn die Wochenarbeitszeit in zwei Monaten im Schnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Auch können die Pausen verkürzt oder ihre Lage verändert werden; zudem ist häufigere Arbeit an Samstagen gegebenenfalls erlaubt, wenn die Jugendlichen dafür an einem anderen Wochentag frei haben.

Wer prüft, ob die Vorgaben des JArbSchG eingehalten werden?

Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe müssen sich an die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes halten, tun das allerdings nicht immer. Es kommt zum Beispiel immer wieder vor, dass Auszubildende länger arbeiten müssen als eigentlich erlaubt oder ihre Pausen nicht im vorgesehenen Umfang nehmen können.

Ob das Jugendarbeitsschutzgesetz eingehalten wird, kontrollieren die zuständigen Aufsichtsbehörden. Das betrifft insbesondere das Gewerbeaufsichtsamt und das Amt für Arbeitsschutz. Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen und mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Handelt es sich bei den Verstößen um eine Straftat, sind neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen denkbar.

Wer glaubt, dass der Arbeitgeber gegen die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstößt, kann sich zunächst an den Betriebsrat wenden, wenn es im Unternehmen einen gibt. Ansonsten ist es sinnvoll, einen Fachanwalt zurate zu ziehen, der die Lage im Einzelfall einschätzen kann.

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