Zweitjob: Was Sie dabei beachten sollten

Ein Job reicht manchmal nicht zum Leben. Wer Geld hinzuverdienen muss oder einfach Lust auf eine weitere Tätigkeit hat, kann mit einem Zweitjob Abhilfe schaffen. Aber darf man sich überhaupt einen zweiten Job suchen, ohne mit dem Arbeitgeber zu sprechen? Was sollte man bei einem Zweitjob beachten? In diesem Artikel erfahren Sie mehr über wichtige Regelungen zum Zweitjob, ob der Arbeitgeber ihn verbieten darf und was beim Zweitjob mit den Steuern ist.

Eine Frau beim Zweitjob als Barkeeperin

Nebentätigkeit: Darf man einen Zweitjob annehmen?

Es gibt viele Gründe, aus denen Menschen mehr als einen Job haben. Mitunter ist der Hauptjob so schlecht bezahlt, dass das Geld nicht ausreicht. Hohe Mieten und andere laufende Kosten können dafür sorgen, dass selbst ein Vollzeitjob nicht genügend Geld einbringt. Es kann auch sein, dass der Hauptjob gar nicht in Vollzeit ausgeübt wird und etwas Zeit bleibt, um das Haushaltseinkommen nebenher zu erhöhen. Mitunter geht es dabei um eine Tätigkeit, auf die die Arbeitnehmer schlicht Lust haben. Ebenso kann ein Zweitjob dazu genutzt werden, sich ein zweites Standbein aufzubauen und eine geplante Selbständigkeit einzuleiten.

Viele Arbeitnehmer glauben, dass es allein ihre Entscheidung ist, ob sie einen Zweitjob annehmen oder nicht. Das stimmt aber in vielen Fällen nicht. Es kann sein, dass die Annahme eines Zweitjobs nicht erlaubt ist.

Werfen Sie also einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, bevor Sie einen Zweitjob annehmen. Meist findet sich dort eine Klausel, der zufolge Sie dem Arbeitgeber mitteilen müssen, wenn Sie eine Nebenbeschäftigung beginnen möchten. Existiert eine solche Regelung im Arbeitsvertrag nicht, müssen Sie den Arbeitgeber auch nicht über Ihren Zweitjob in Kenntnis setzen. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit kann es sich aber dennoch lohnen, mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Auf diese Weise besteht auch nicht das Risiko, dass der Arbeitgeber wider Erwarten doch etwas dagegen hat.

Zweitjob: Oft nur mit vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers möglich

Aus den Regelungen des Arbeitsvertrags kann sich auch die Pflicht ergeben, einen Zweitjob vorab vom Arbeitgeber genehmigen zu lassen. Falls das bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie die Erlaubnis schriftlich einholen – falls es später Diskussionen gibt, haben Sie den Nachweis schwarz auf weiß. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, ist generell dazu verpflichtet, sich eine Nebentätigkeit im Vorfeld von seiner Dienststelle genehmigen zu lassen.

Ob ein Zweitjob möglich ist, hängt nicht nur davon ab, was der Arbeitgeber dazu sagt. Auch gesetzliche Bestimmungen dürfen durch eine Nebentätigkeit nicht verletzt werden. Als Arbeitnehmer haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Dadurch verbietet sich eine Nebentätigkeit bei einem unmittelbaren Konkurrenten Ihres Arbeitgebers. Auch Sie selbst dürfen Ihrem Arbeitgeber nicht durch eine selbständige Tätigkeit Konkurrenz machen. Diese grundlegende Regelung gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zu einem Zweitjob enthält.

Mit Ihrer Nebentätigkeit dürfen Sie außerdem nicht gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes verstoßen. Im Normalfall sind wöchentlich höchstens 48 Arbeitsstunden erlaubt, ausnahmsweise auch bis zu 60 Stunden. Dann ist aber ein Ausgleich nötig, so dass es im Durchschnitt trotzdem höchstens 48 Arbeitsstunden pro Woche sind. Mehrere Jobs werden dabei zusammengerechnet. Auch die gesetzlichen Ruhezeiten – die vorgeschriebenen Pausen zwischen zwei Arbeitseinsätzen – müssen trotz eines Zweitjobs eingehalten werden. Im Regelfall beträgt die gesetzliche Ruhezeit elf Stunden, in manchen Branchen ist sie um eine Stunde verkürzt.

Darf der Arbeitgeber einen Zweitjob verbieten?

Nicht jeder Arbeitgeber ist erfreut, wenn ein Mitarbeiter einen Nebenjob annehmen möchte. Aber darf er einen Zweitjob in jedem Fall verbieten? Nein, der Arbeitgeber darf nicht pauschal Nebentätigkeiten verbieten. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam. Ob ein Verbot zulässig ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Wenn der Arbeitgeber einen Zweitjob ablehnt, kann das gerechtfertigt sein, wenn es dabei um eine Konkurrenztätigkeit geht. Ebenso berechtigt kann ein Verbot sein, wenn der Mitarbeiter bereits in Vollzeit arbeitet. Dann bleibt ihm womöglich nicht mehr genügend Zeit zur Erholung. Unter diesen Umständen kann es passieren, dass der Mitarbeiter in seinem Hauptjob ständig müde und unkonzentriert ist, ihm Fehler unterlaufen oder seine Leistung nachlässt. Das muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen – und kann verlangen, dass der Beschäftigte seinen Zweitjob aufgibt oder ihn gar nicht erst antritt.

Auch drohende Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können ein hinreichender Grund für Arbeitgeber sein, einen Zweitjob zu verbieten. Dass ein Arbeitnehmer mit mehreren Jobs mehr arbeitet als erlaubt oder gegen die gesetzlichen Ruhezeiten verstößt, ist besonders dann nicht unwahrscheinlich, wenn der Hauptjob in Vollzeit ausgeübt wird.

Zweitjob ohne Erlaubnis: Welche Konsequenzen drohen?

Wenn der Arbeitgeber einen Zweitjob verbietet, sollten Sie sich daran halten. Das gilt nicht nur im Berufsalltag, sondern auch, wenn Sie in Ihrem Hauptjob Urlaub haben. Arbeiten während des Urlaubs ist schon deshalb problematisch, weil der Urlaub der Erholung dient. Wer arbeitet, kann sich in der Regel nicht gleichzeitig erholen.

Findet der Arbeitgeber heraus, dass Sie trotz eines Verbots einen Zweitjob angenommen oder ihn nicht um Erlaubnis gebeten haben, obwohl Sie dazu verpflichtet gewesen wären, drohen Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitgeber wird von Ihnen verlangen, dass Sie den Zweitjob aufgeben, kann Sie für Ihr Vorgehen aber auch abmahnen. Auch eine Kündigung ist abhängig von den spezifischen Umständen denkbar – schlimmstenfalls sogar fristlos.

Was ist bei einem Zweitjob mit den Steuern?

Wenn Sie überlegen, sich einen Zweitjob zu suchen, sollten Sie sich im Vorfeld mit dem Thema Steuern befassen. Andernfalls kann Ihnen eine böse Überraschung drohen, weil Ihnen von Ihrem Verdienst aus dem Zweitjob möglicherweise wenig übrig bleibt.

Ein Zweitjob wird prinzipiell in Steuerklasse 6 versteuert. In dieser Steuerklasse sind die Abgaben am höchsten, weil es keine Freibeträge gibt. Der Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag fallen allesamt weg, da sie bereits in der ursprünglichen Steuerklasse berücksichtigt werden können.

Einen Zweitjob in Steuerklasse 6 auszuüben kann somit dazu führen, dass der Bruttoverdienst merklich schrumpft. Dadurch lohnt sich ein Zweitjob wegen der Steuern oft nicht. Die Steuerklasse für Ihren ersten Job bleibt jedoch dieselbe; Sie müssen also nicht fürchten, dass auch Ihr Hauptjob höher versteuert wird als bisher.

Eine Lösung kann ein Minijob als Zweitjob darstellen. Wer geringfügig beschäftigt ist, hat schließlich keine oder fast keine Abgaben. Der Bruttoverdienst entspricht meist dem Nettoverdienst. Das Gehalt wird vom Arbeitgeber pauschal besteuert, für Sie als Arbeitnehmer sind die Einkünfte steuer- und sozialversicherungsfrei. Von der Rentenversicherungspflicht können Sie sich befreien lassen. Dadurch steht Ihnen das Geld, welches Sie mit einem Zweitjob verdienen, auch tatsächlich zur Verfügung.

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