Arbeitszeitverkürzung: Was spricht dafür und dagegen?

Arbeitszeitverkürzung bedeutet, dass Mitarbeiter ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit reduzieren können. Klingt zunächst äußerst erfreulich, doch weniger Arbeit bedeutet häufig auch weniger Geld. Welche Vor- und Nachteile Sie als Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitverkürzung im Hinterkopf behalten sollten, lesen Sie hier.

Ein Mann geht nach Hause, was ist bei der Arbeitszeitverkürzung zu beachten?

Arbeitszeitverkürzung: Definition, Voraussetzungen und Grundlagen

Bei der Arbeitszeitverkürzung reduziert der Arbeitnehmer seine wöchentliche Arbeitszeit. Statt wie ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbart, könnte er beispielsweise nur noch 30 statt 40 Stunden arbeiten.

Voraussetzungen für die Arbeitszeitverkürzung

Um als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Beschäftigte muss mindestens sechs Monate im Unternehmen arbeiten.
  2. Im Unternehmen arbeiten mehr als 15 Beschäftigte.
  3. Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung mindestens drei Monate, bevor er seine Arbeitszeit verkürzen möchte, stellen. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  4. Sofern keine betrieblichen Belange dagegensprechen, muss der Arbeitgeber dem Antrag zustimmen.

Wenn der Arbeitgeber dem Antrag zustimmt, wird im nächsten Schritt ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die neue wöchentliche oder monatliche Stundenanzahl verbindlich geregelt wird.

Achtung: Mit der Arbeitszeitverkürzung geht in der Regel auch eine Reduzierung des Arbeitsentgelts einher. Vereinfacht ausgedrückt: Wer weniger arbeitet, bekommt weniger Geld.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch ein ärztliches Attest kann einen entsprechenden Anspruch begründen.

Betroffene sollten sich in diesem Fall von einem Experten beraten lassen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 164 Abs. 5 SGB IX. Einen Anspruch auf vollen Lohnausgleich haben sie jedoch in der Regel nicht.

Formen der Arbeitszeitverkürzung

Die Arbeitszeitverkürzung gibt es in zwei verschiedenen Formen:

  1. Die individuelle Arbeitszeitverkürzung: Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell, dass der Beschäftigte weniger arbeitet. Die Vereinbarung gilt nur für den einzelnen Mitarbeiter. Andere Beschäftigte haben jedoch in der Regel ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung.
  2. Die kollektive Arbeitszeitverkürzung: Wenn die Arbeitszeitverkürzung für alle Mitarbeiter einer bestimmten Branche gelten soll, kann das in einem Tarifvertrag festgehalten werden. Wenn das Unternehmen keiner Tarifgemeinschaft angehört, kann der Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen seiner Beschäftigten festhalten, dass die Arbeitszeit für alle Mitarbeiter verkürzt wird. Auch das wäre eine Form der kollektiven Arbeitszeitverkürzung.

Arbeitszeitverkürzung durch Arbeitgeber

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist es für den Arbeitgeber schwierig bis unmöglich, gegen den Willen seines Beschäftigten eine Arbeitszeitverkürzung durchzuführen.

Das ist in der Regel nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit seines Beschäftigten einseitig verkürzen darf. Jedoch sind auch diese Regelungen im Arbeitsvertrag nicht uneingeschränkt gültig. Juristen weisen darauf hin, dass eine Klausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, mehr als 20 Prozent der Arbeitszeit seines Beschäftigten einseitig zu kürzen, ungültig sein könnte.

Tipp: Betroffene Arbeitnehmer sollten sich von einem Juristen oder einem anderen Experten zum Thema beraten lassen. Wir können an dieser Stelle nur allgemeine Hinweise geben.

Unter Umständen kann es sich für Beschäftigte aber lohnen, sich Gedanken über eine Arbeitszeitverkürzung zu machen, wenn der Chef einen entsprechenden Wunsch äußert.

Es könnte nämlich sein, dass es dem Unternehmen wirtschaftlich nicht gut geht und der Arbeitgeber deshalb die Arbeitszeit verkürzen möchte. Ein offenes Gespräch hilft in einer derartigen Situation weiter. Unter Umständen können Sie sich als Arbeitnehmer auch beim Betriebsrat informieren, was der Grund für die geplante Arbeitszeitverkürzung sein könnte.

Die Vor- und Nachteile der Arbeitszeitverkürzung

Für Arbeitnehmer klingt es zunächst vermutlich recht verlockend, die Arbeitszeit zu verkürzen und fortan mehr Zeit für Hobbys und Freunde zu haben. Doch die Arbeitszeitverkürzung hat nicht nur Vorteile. Schauen wir uns das in einer Übersicht genauer an:

Vorteile ArbeitszeitverkürzungNachteile Arbeitszeitverkürzung
Mehr Freizeit: Beschäftigte, die von Voll- in Teilzeit wechseln oder anderweitig ihre Arbeitszeit reduzieren, können ihre Freizeit ganz unterschiedlich nutzen: den Hobbys nachgehen, Freunde treffen oder vielleicht ein Ehrenamt annehmen.Weniger Geld: Sofern der Arbeitgeber sich nicht auf eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich einlässt, verdienen Arbeitnehmer weniger Geld. Sie sollten vorher gründlich kalkulieren, ob sie ihre laufenden Kosten trotz der Arbeitszeitverkürzung noch decken können.
Mehr Produktivität: Arbeitnehmer, die genügend Zeit haben, sich von ihrer Arbeit zu erholen, sind motivierter. Damit steigt die Produktivität. Das freut nicht nur den Beschäftigten, sondern auch den Arbeitgeber.Weniger Rente: Zahlt der Arbeitgeber keinen Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung, merken Beschäftigte das nicht nur auf der monatlichen Gehaltsabrechnung. Da die Höhe der späteren Rente davon abhängt, wie viel der Versicherte während seines Erwerbslebens in die Rentenkasse eingezahlt hat, wirkt sich die Arbeitszeitverkürzung auch auf die Rente aus.
 Weniger Arbeitslosengeld: Auch das Arbeitslosengeld berechnet sich auf der Grundlage des vorherigen Verdienstes. Wer arbeitslos wird und zuvor seine Arbeitszeit ohne Lohnausgleich verkürzt hat, muss mit weniger Geld auskommen.

Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich

Einige Arbeitgeber bieten die Arbeitszeitverkürzungen bei vollem Lohnausgleich an. Die Idee dahinter: Wenn Mitarbeiter weniger arbeiten und dennoch ihr volles Gehalt bekommen, ist der Arbeitgeber attraktiver.

Er hat bessere Chancen, qualifizierte Arbeitskräfte zu finden. Und das wiederum ist gerade in dem aktuellen Arbeitnehmermarkt besonders wichtig. Denn ohne qualifizierte Arbeitskräfte sinkt die Produktivität im Unternehmen und damit letztlich auch der Umsatz. Die Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich ist also eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Antrag auf Arbeitszeitverkürzung: So gehen Arbeitnehmer vor

Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit verkürzen möchten, sollten bei ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen. Sie sollten dabei auf folgendes achten:

  1. Reichen Sie einen schriftlichen Antrag Nur so haben Sie einen Beweis, falls es später zu Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber kommen sollte. Auch eine E-Mail kann als schriftlicher Antrag gewertet werden. Beschäftigte müssen daher nicht zwingend ihren Antrag in Papierform einreichen.
  2. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor der geplanten Arbeitszeitverkürzung beim Arbeitgeber eingehen.
  3. Geben Sie deutlich an, in welcher Höhe Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen möchten. Idealerweise machen Sie im Antrag auch einen Vorschlag dazu, wie die neue wöchentliche Arbeitszeit verteilt werden kann.

Nachdem Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung erhalten hat, wird er sich vermutlich mit Ihnen in Verbindung setzen und die geplante Verkürzung der Arbeitszeit besprechen. Wenn es Ihnen möglich ist, sollten Sie sich in diesem Gespräch kompromissbereit zeigen. Ihr Arbeitgeber muss zwar vermutlich Ihrem Antrag zustimmen. Für das Betriebsklima ist es jedoch nicht schlecht, wenn Sie nicht nur auf Ihren Forderungen beharren, sondern Ihrem Arbeitgeber ein wenig entgegenkommen – wenn es geht.

Arbeitszeitverkürzung und Brückenteilzeit

Schon seit einiger Zeit können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum verkürzen. Die gesetzliche Grundlage für diese Art der Arbeitszeitverkürzung findet sich im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) § 9a Abs. 1 und nennt sich Brückenteilzeit.

Mitarbeiter, die länger als sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und mindestens 44 Kollegen haben, haben in der Regel einen Anspruch auf die Brückenteilzeit. Sie können ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verkürzen.

Arbeitszeitverkürzung und Altersteilzeit

Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Alter können auch die sogenannte Altersteilzeit beantragen. Anders als bei der Arbeitszeitverkürzung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Altersteilzeit. Der Arbeitgeber darf entscheiden, ob er dem Arbeitszeitmodell zustimmt oder nicht.

Davon abgesehen, muss der Beschäftigte folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Mitarbeiter ist mindestens 55 Jahre alt.
  • Bis zur Rente muss er noch mindestens drei Jahre arbeiten.
  • Bis zum Zeitpunkt der Antragstellung hat er mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet.

Sollte der Chef die Altersteilzeit nicht genehmigen, bleibt immer noch die Option auf Arbeitszeitverkürzung.

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