Teildienstfähigkeit bei Beamten: Alles, was Sie wissen müssen

Gesundheitliche Gründe können dazu führen, dass Beamte nur noch begrenzt dienstfähig sind. Dann kann eine Teildienstfähigkeit vorliegen, in deren Folge das Beschäftigungsverhältnis angepasst werden muss. Hier erfahren Sie, wie eine solche Teildienstunfähigkeit gesetzlich geregelt ist, wer die Dienstfähigkeit überprüft und welche Rechte Betroffene haben.

wegen teildienstfaehigkeit arbeitet eine aeltere beamte in teilzeit im buero

Was bedeutet Teildienstfähigkeit?

Wenn eine Teildienstfähigkeit gegeben ist, geht es in der Regel um Beamte im öffentlichen Dienst. Bei einer Teildienstfähigkeit sind Beamte nur noch eingeschränkt dazu in der Lage, ihren Job auszuüben. Aus gesundheitlichen Gründen sind sie nicht mehr voll erwerbsfähig, können ihre Aufgaben aber zum Teil noch ausüben. Somit handelt es sich bei einer Teildienstfähigkeit faktisch um eine Teilkrankschreibung von Beamten.

Im Beamtenrecht ist die Teildienstfähigkeit für Fälle vorgesehen, in denen Beschäftigte ansonsten wegen einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden müssten. Die gesetzlichen Grundlagen der Teildienstfähigkeit finden sich insbesondere in § 45 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für Bundesbeamte und § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für Beamte der Länder.

Wer als teildienstfähig gilt, kann seine Arbeitszeit reduzieren. Dafür erhält er im Umkehrschluss jedoch auch entsprechend niedrigere Bezüge. Wichtig zu wissen: Beamte erhalten mindestens 50 Prozent ihres bisherigen Gehalts und haben Anspruch auf anteilige Versorgungsleistungen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Teildienstfähigkeit beziehen sich in erster Linie auf Beamte. Eine adäquate Entsprechung für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es in dieser Form nicht. Betroffene könnten jedoch in Absprache mit dem Dienstherrn ebenso ihre Arbeitszeit reduzieren, wenn eine Teilzeittätigkeit grundsätzlich infrage kommt.

Teildienstfähigkeit ist der offizielle Begriff im Beamtenrecht, umgangssprachlich ist häufig aber auch von einer Teildienstunfähigkeit die Rede. In beiden Fällen geht es inhaltlich um dasselbe: eine eingeschränkte Dienstfähigkeit.

Abzugrenzen ist die Teildienstfähigkeit zudem von der vollen Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit. Anders als die Teildienstfähigkeit kann sich eine volle Erwerbsminderung auf alle Beschäftigten – auch außerhalb des öffentlichen Dienstes – beziehen. Ist sie gegeben, kann jemand nur noch maximal drei Stunden täglich arbeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet hingegen, dass jemand vorübergehend nicht arbeiten kann, weil er erkrankt ist.

Wie wird eine Teildienstfähigkeit festgestellt?

Wenn ein Beamter erkrankt ist und dadurch nicht wie gewohnt arbeiten kann, wird dessen Dienstfähigkeit überprüft. Der Dienstherr kann den Anstoß für diesen Prozess geben oder der Betroffene beantragt ihn selbst. Daraufhin veranlasst der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung, bei der es darum geht, inwieweit der betroffene Beamte noch dienstfähig ist – voll dienstfähig, teildienstfähig oder dienstunfähig.

Die Untersuchung findet dann zumeist beim Gesundheitsamt oder durch den medizinischen Dienst des öffentlichen Dienstes statt. Bei der Beurteilung wird das Ergebnis von der medizinischen Untersuchung ebenso berücksichtigt wie die Berichte von Fachärzten, soweit solche Berichte vorliegen. Der behandelnde Arzt überprüft, wodurch die Dienstfähigkeit eingeschränkt ist, ob die Arbeitszeit reduziert werden kann und ob eine alternative Beschäftigung infrage kommt. Er kann eine Teildienstfähigkeit feststellen oder überprüfen, ob der Betroffene dienstunfähig ist.

Die Untersuchungsergebnisse des Amtsarztes erhält der Dienstherr, der die finale Entscheidung trifft. Er veranlasst dann etwa eine Reduzierung der Arbeitszeit und die damit einhergehende Kürzung des Gehalts. Falls es nicht möglich ist, den Mitarbeiter in Teilzeit zu beschäftigen, kann er auch in den Ruhestand versetzt werden.

Der betroffene Mitarbeiter ist dabei den Entscheidungen des Dienstherrn nicht vollkommen ausgeliefert. Wenn er mit dessen Einschätzung und Vorgehen nicht einverstanden ist, kann er Widerspruch dagegen einlegen. Auch eine juristische Anfechtung ist denkbar.

Im Fall einer Teildienstfähigkeit wird diese regelmäßig überprüft. Wie oft das der Fall ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. In diesem Zuge kann festgestellt werden, dass der Mitarbeiter weiterhin nur zum Teil dienstfähig ist, dass er wieder voll dienstfähig oder aber dienstunfähig ist.

Welche Rechte haben Beschäftigte mit begrenzter Dienstfähigkeit?

Ein Amtsarzt entscheidet, inwieweit ein erkrankter Beamter noch dienstfähig ist. Der Dienstherr entscheidet, welche Konsequenzen das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung hat. Und der betroffene Beamte – hat er ein Mitspracherecht? Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die eingeschränkt dienstfähig sind, haben verschiedene Rechte, die sie schützen und eine Benachteiligung verhindern sollen.

Recht auf Beschäftigung

Nach § 27 BeamtStG und § 45 BBG haben Beamte, die nur noch teilweise dienstfähig sind, das Recht darauf, weiterhin von ihrem Dienstherrn beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich auf eine Tätigkeit, die ihrem Leistungsvermögen entspricht. Falls jedoch keine passende Stelle frei ist, kann der Dienstherr Betroffene auch in den Ruhestand versetzen.

Anspruch auf Teilzeit

Beamte mit Teildienstfähigkeit können das Recht auf eine Arbeit in Teilzeit haben, wobei dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll einsatzfähig ist, dessen Arbeitszeit wird automatisch angepasst. Die verbleibende Arbeitszeit legt der Dienstherr fest, wobei es sich im Normalfall um mindestens die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit handelt. Damit müssen Betroffene so viel arbeiten, wie für sie als zumutbar gilt. Unabhängig von einer Teildienstunfähigkeit können Beamte auch von ihrem Recht auf Teilzeit Gebrauch machen, wenn sie dafür Gründe vorbringen können und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Schutz vor Diskriminierung

Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll einsatzfähig sind, dürfen deshalb nicht benachteiligt oder diskriminiert werden.

Recht auf Vergütung und Versorgung

Betroffene Beamte haben das Recht auf eine Vergütung, die ihrer verbleibenden Arbeitszeit entspricht. Dabei erhalten sie mindestens 50 Prozent der letzten Besoldung. Das verringerte Gehalt kann sich auf das spätere Ruhegehalt auswirken, wobei es Regelungen zum Ausgleich gibt. Relevant ist insbesondere § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

Recht auf Überprüfung der Dienstfähigkeit

Bei einer Teildienstfähigkeit besteht das Recht auf eine Überprüfung der Dienstfähigkeit. In der Regel sind Überprüfungen nach einigen Jahren vorgesehen. Dabei kann festgestellt werden, dass die Teildienstunfähigkeit weiterhin besteht oder dass jemand dienstunfähig ist. Auch eine Rückkehr zur vollen Dienstfähigkeit kann geprüft werden.

Widerspruchs- und Klagerechte

Wer mit der Feststellung einer Teildienstfähigkeit nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch einlegen. Bringt das nicht den gewünschten Effekt, ist auch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht denkbar.

Finanzielle Leistungen bei Teildienstfähigkeit

Wer wegen einer Erkrankung nur noch teilweise dienstfähig ist, hat Anspruch auf bestimmte finanzielle Leistungen durch seine Dienststelle.

Das betrifft seine Besoldung. Die Betroffenen bekommen eine anteilige Besoldung, die ihrer verringerten Arbeitszeit entspricht. Das Minimum liegt bei 50 Prozent der vollen Besoldung – auch dann, wenn jemand tatsächlich weniger arbeitet als 50 Prozent. Wenn es Änderungen bei der Dienstfähigkeit gibt, muss die Besoldung gegebenenfalls angepasst werden.

Im Fall einer Teildienstfähigkeit wird die Dienstzeit nur anteilig für die Berechnung des späteren Ruhegehalts berücksichtigt. Die Teildienstfähigkeit kann dennoch dazu führen, dass die Pension im Ruhestand geringer ausfällt. § 14 BeamtVG schreibt allerdings eine Mindestversorgung vor – für Fälle, in denen das Ruhegehalt besonders niedrig wäre: Sie liegt bei mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Beamte können bei einer Teildienstfähigkeit Ansprüche auf Zuschüsse und weitere Leistungen durch den Dienstherrn haben. Je nach Bundesland können Beihilfen vorgesehen sein. Auch Sozialleistungen wie Wohngeld können infrage kommen, wenn die Besoldung durch die Teildienstunfähigkeit sehr niedrig ist. Beamte mit einer Schwerbehinderung können Anspruch auf Nachteilsausgleiche nach § 164 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) haben.

Bei einer Teildienstfähigkeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld, da für Beamte andere Regelungen gelten. Unter bestimmten Umständen können Betroffene jedoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen oder Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nach § 49 SGB IX beanspruchen. Soweit ein Beihilfeanspruch besteht, sind auch Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen möglich.  

Die Rolle des Dienstherrn bei einer Teildienstfähigkeit

Bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit und der Feststellung einer Teildienstfähigkeit spielt der Dienstherr eine entscheidende Rolle. Er entscheidet darüber, welche Konsequenzen eine festgestellte Teildienstunfähigkeit für den betroffenen Beschäftigten hat.

Es ist der Dienstherr, der eine Untersuchung bei einem Amtsarzt beantragt, wenn die Dienstfähigkeit eines Mitarbeiters eingeschränkt ist (oder scheint). Abhängig vom Gutachten des Amtsarztes entscheidet er, ob eine Teildienstfähigkeit gegeben ist und welche Arbeitszeit noch möglich ist. Der Dienstherr ist verpflichtet, eine weitere Beschäftigung des Betroffenen zu überprüfen, bevor er ihn bei mangelnden Einsatzmöglichkeiten in den Ruhestand versetzt.

Zu den Aufgaben des Dienstherrn gehört es nicht nur, die Arbeitszeit angemessen zu regeln, sondern auch, den Arbeitsplatz des betroffenen Beamten bei Bedarf anzupassen. Das kann beispielsweise durch ergonomische Stühle oder Tische geschehen, durch technische Hilfsmittel, aber auch andere Arbeitszeiten oder Aufgaben. Ebenso können Schulungen oder eine veränderte Arbeitsumgebung im Einzelfall sinnvoll sein.

Wenn es erforderlich ist, kann der Dienstherr den Betroffenen auch auf eine andere Stelle versetzen. Das geht allerdings nur, wenn ein weiterer Einsatz im bisherigen Arbeitsbereich nicht möglich ist.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet ihn dazu, die finanzielle Versorgung von teildienstfähigen Beamten sicherzustellen. Er muss die Besoldung entsprechend anpassen und einen möglichen Anspruch auf Mindestversorgung nach § 14 BeamtVG berücksichtigen.

Falls eine Rückkehr zur vorherigen Dienstzeit durch eine gestiegene Dienstfähigkeit möglich erscheint, muss der Dienstherr die Arbeitsfähigkeit seines Mitarbeiters überprüfen lassen. Der Wechsel zu einer vollen Dienstfähigkeit kann durch eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen. Besondere Schutzrechte gelten für Beamte mit einer Schwerbehinderung.

Von der Teildienstunfähigkeit zurück in den Job: Tipps für die Wiedereingliederung

Eine Teildienstfähigkeit kann zu einer vollen Dienstunfähigkeit führen. Ebenso kann sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Beamten jedoch auch wieder verbessern. In diesem Fall kann eine Rückkehr zur vollen Dienstfähigkeit infrage kommen. Das setzt eine erneute ärztliche Untersuchung voraus. Eine solche Überprüfung können Betroffene bei ihrem Dienstherrn beantragen. Der Amtsarzt oder die Amtsärztin stellt ein Gutachten über die Dienstfähigkeit der Betroffenen aus. Auch Fachärzte können dabei eingebunden werden.

Wenn eine Erhöhung der Arbeitszeit möglich ist, kann eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen. Die gesetzliche Grundlage des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) findet sich insbesondere in § 167 SGB IX. Die stufenweise Wiedereingliederung bei Beamten ähnelt dem Hamburger Modell, das für Arbeitnehmer gilt. Die Arbeitszeit wird dabei schrittweise erhöht, bis die Betroffenen schließlich wieder voll im Einsatz sind. Beamte treffen dazu individuelle Übereinkünfte mit ihrem Dienstherrn, die regeln, wie die Wiedereingliederung genau ablaufen soll.

Was, wenn die Wiedereingliederung nicht läuft wie erhofft?

Es ist wichtig, dass der Arbeitsplatz der Betroffenen bei Bedarf an ihre veränderten Bedürfnisse angepasst wird. Ergonomische Maßnahmen, veränderte Arbeitsabläufe oder technische Hilfsmittel können teildienstfähigen Beamten dabei helfen, wieder mehr zu arbeiten. Für Betroffene ist es sinnvoll, frühzeitig das Gespräch mit einem Vorgesetzten und/oder dem Personalrat zu suchen und Bedürfnisse klar zu kommunizieren.

Nicht immer läuft eine Wiedereingliederung so wie geplant. Es kann sein, dass Betroffene zwischenzeitlich bemerken, dass sie doch noch nicht so einsatzfähig sind wie gedacht oder erhofft. Es ist wichtig, körperliche und psychische Signale ernst zu nehmen und mit dem Vorgesetzten zu sprechen, wenn die Dienstfähigkeit doch noch geringer ist. Es ist möglich, die Arbeitszeit erneut zu verringern, wenn es nötig oder sinnvoll scheint.

Betroffene sollten sich nicht überschätzen und sich nicht zu viel zumuten. Eine langsame Rückkehr zur vollen Arbeitszeit ist besser als eine schlagartige Erhöhung des Arbeitspensums. So können sich Betroffene langsam an die veränderte Situation anpassen. 

Teildienstfähigkeit: Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Teildienstfähigkeit sind Beamte nur noch eingeschränkt dienstfähig. Durch gesundheitliche Probleme können sie ihre Aufgaben nicht mehr im vollen Umfang übernehmen. Ihre Arbeit wird an ihre Situation angepasst, um einen vorzeitigen Ruhestand zu vermeiden.
  • Den Verdacht auf eine Teildienstunfähigkeit überprüft ein Amtsarzt. Er stellt ein Gutachten aus, das dem Dienstherrn als Entscheidungsgrundlage dient.
  • Der Dienstherr entscheidet, wie die Arbeitszeit bei einer Teildienstfähigkeit angepasst wird. Die Bezüge der Betroffenen verringern sich entsprechend.
  • Eine Teildienstfähigkeit wird nach einiger Zeit überprüft. Dabei kann sich herausstellen, dass sich der Zustand der Betroffenen nicht verändert hat. Sie könnten aber auch als dienstunfähig gelten oder die Lage könnte sich verbessert haben – so sehr, dass die Betroffenen wieder mehr arbeiten können.
  • Eine Wiedereingliederung nach einer Teildienstfähigkeit sollte behutsam und schrittweise erfolgen – in einem Tempo, das der Situation angemessen ist. Dabei ist es möglich, die Arbeitszeit bei Bedarf auch wieder zu verringern.

Bildnachweis: BearFotos / Shutterstock.com

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