Entgeltfortzahlungsgesetz: Wann muss der Arbeitgeber den Lohn weiterhin zahlen?

Normalerweise gilt: Kein Lohn ohne Arbeit. Das stimmt aber bei genauerer Betrachtung nicht in jedem Fall. Wer erkrankt ist und deshalb nicht arbeiten kann, hat ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung wie jemand, der wegen eines Feiertags zuhause bleibt. Wann der Arbeitgeber den Lohn weiterhin zahlen muss, regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das sind die wichtigsten Bestimmungen daraus.

Symbolbild Entgeltfortzahlungsgesetz mit Richterhammer und Geldscheinen

Entgeltfortzahlungsgesetz: Was ist das und für wen gilt es?

Wer einen Job hat, muss zu den vereinbarten Zeiten zur Arbeit erscheinen. Es kommt allerdings vor, dass ein Beschäftigter erkrankt oder aus anderen Gründen arbeitsunfähig ist. Außerdem können Feiertage auf Tage fallen, an denen Arbeitnehmer eigentlich arbeiten müssten. Was in solchen Fällen mit dem Lohn oder Gehalt geschieht, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Es ist seit dem Jahr 1994 in Kraft.

Neben den Ansprüchen von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung und deren Höhe geht es im Entgeltfortzahlungsgesetz auch um Pflichten von Beschäftigten, die arbeitsunfähig sind. Außerdem ist im Entgeltfortzahlungsgesetz die Lohnfortzahlung von Heimarbeitern bei Krankheit und an Feiertagen geregelt.

Arbeitgeber müssen sich grundsätzlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, die sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben. In manchen Fällen können jedoch auch Tarifverträge Näheres regeln – auch sie sind dort bindend, wo sie anwendbar sind. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten prinzipiell für alle Arbeitnehmer. So sieht es § 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Inbegriffen sind Arbeiter, Angestellte, zur Berufsbildung Beschäftigte sowie Heimarbeiter.

So ist die Entgeltfortzahlung bei Krankheit im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt

Dass Arbeitnehmer erkranken und deshalb nicht arbeiten können, kommt regelmäßig vor. In der Regel können sie dazu nichts. Damit ihnen keine finanziellen Nachteile durch eine Krankheit drohen, haben sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wann muss der Arbeitgeber bei Krankheit zahlen – und wann nicht? Wie hoch muss die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausfallen? Und welche Pflichten hat ein erkrankter Arbeitnehmer? Was das Entgeltfortzahlungsgesetz jeweils vorsieht, erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Entgeltfortzahlungsgesetz: Wann muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall zahlen – und wann nicht?

Unter welchen Umständen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Krankheitsfall weiterhin deren Lohn oder Gehalt zahlen müssen, ist in Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 geregelt. Daraus geht hervor, dass Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie ihre Krankheit nicht selbst verschuldet haben. Zudem müssen sie seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung beim Arbeitgeber beschäftigt sein.

Wann aber ist von einem Verschulden die Rede? Das ist gesetzlich nicht klar definiert und somit ein Stück weit Auslegungssache – und sorgt immer wieder auch für juristische Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Kann etwa von einem Verschulden des Arbeitnehmers ausgegangen werden, wenn er eine riskante Sportart ausübt?

Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, sich in ihrer Freizeit übertrieben vorsichtig zu verhalten. Sie müssen auch nicht alles vermeiden, was potenziell ein Risiko für ihre Gesundheit darstellen könnte. Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern keine privaten Hobbys verbieten – und auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall meist nicht verweigern, wenn sich aus privaten Aktivitäten Verletzungen oder Krankheiten ergeben.

Das bedeutet, dass etwa ein Arbeitnehmer, der gerne BMX fährt, normalerweise nicht fürchten muss, dass der Arbeitgeber bei einem verletzungsbedingten Ausfall die Lohnfortzahlung verweigern kann. In jedem Fall sind Arbeitgeber zur Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt allerdings auch nicht verpflichtet. Verhält sich der Beschäftigte grob leichtsinnig oder missachtet er grob die Regeln einer Sportart, muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Dasselbe gilt, wenn die Verletzung vorsätzlich geschehen ist. Entscheidend ist, wie sehr der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, sich zu verletzen (oder zu erkranken).

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wie viel und wie lange muss der Arbeitgeber zahlen?

Ist ein Mitarbeiter erkrankt und kann deshalb nicht arbeiten, müssen Arbeitgeber zunächst weiterhin den üblichen Lohn oder das übliche Gehalt zahlen. So legt es Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 fest. Das bedeutet, das dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zusteht, das er auch erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Auch mögliche Sonn- und Feiertagszuschläge müssen dabei berücksichtigt werden. Überstundenzuschläge werden hingegen bei der Berechnung außer Acht gelassen. Lediglich Überstunden, die regelmäßig anfallen, müssen auch bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beachtet werden.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz können sich abweichende Regelungen aus Tarifverträgen ergeben. Sie müssen beachtet werden – allerdings nur, wenn sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter sind als die gesetzliche Regelung.

Zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind Arbeitgeber für maximal sechs Wochen verpflichtet. Ist ein Arbeitnehmer danach immer noch nicht wieder arbeitsfähig, zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Diese Pflichten müssen Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei Krankheit beachten

Um ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu gefährden, müssen Arbeitnehmer bestimmte Dinge beachten. Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 sieht vor, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren müssen, wenn sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen können. Wie sie das tun, ist ihnen überlassen – etwa per Anruf, Nachricht oder E-Mail. Wichtig ist, dass die Botschaft ihren Empfänger auch erreicht.

Wer seinen Arbeitgeber darüber informiert, dass er krank ist, muss nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch eine Einschätzung darüber abgeben, wie lange er nicht arbeiten können wird. Die Art der Erkrankung dürfen Arbeitnehmer aber für sich behalten – sie müssen dazu auch auf Nachfrage des Arbeitgebers nichts sagen.

Nach Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 müssen erkrankte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Nur so weiß der Arbeitgeber mit (relativer) Sicherheit, dass der Beschäftigte tatsächlich krank ist. Arbeitgeber dürfen auch schon früher ein Attest verlangen – manche Arbeitgeber wollen schon am ersten Tag eine Krankschreibung sehen.

Bei der Berechnung der Frist für die Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zählen nicht nur Werktage, sondern auch Wochenendtage und Feiertage. Fällt das Fristende auf einen Wochenend- oder Feiertag, verschiebt es sich auf den darauffolgenden Werktag. Wer etwa am Donnerstag nicht zur Arbeit kommen konnte, muss also nach der gesetzlichen Regelung spätestens am Montag ein Attest einreichen.

Auch die Krankenkasse benötigt den Nachweis des Arztes. Falls die Erkrankung länger andauert, müssen Arbeitnehmer rechtzeitig eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Kommen sie ihrer Nachweispflicht nicht nach, dürfen Arbeitgeber nach Entgeltfortzahlungsgesetz § 7 die Entgeltfortzahlung einstellen. Zudem drohen in diesem Fall weitere Konsequenzen wie eine Abmahnung oder gegebenenfalls auch eine Kündigung.

Was gilt, wenn Arbeitnehmer im Ausland erkranken?

Manche Arbeitnehmer befinden sich im Ausland, wenn sie erkranken und dadurch arbeitsunfähig werden. Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, wenn er im Urlaub ist, kann Urlaubstage retten. Was muss man beachten, wenn man im Ausland krank wird?

Zunächst einmal gelten dieselben Vorschriften nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wie bei einer Erkrankung im Inland. Betroffene müssen also rechtzeitig eine AU vorlegen. Außerdem müssen sie ihrem Arbeitgeber ihre Adresse im Ausland mitteilen. Auch die Krankenkasse muss darüber informiert werden. Wenn Betroffene wieder zuhause sind, müssen sie Arbeitgeber und Krankenkasse darüber informieren.

Arbeitnehmer müssen Reha-Maßnahmen frühzeitig ankündigen

Manche Erkrankungen sind hartnäckig. Dann können eine Kur oder eine andere Maßnahme zur Rehabilitation helfen. Wer vorhat, eine Reha-Maßnahme zu machen, sollte rechtzeitig mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Nach Entgeltfortzahlungsgesetz § 9 muss dies unverzüglich geschehen. Arbeitnehmer müssen dabei auch sagen, welche Maßnahme es sein soll und wie lange diese voraussichtlich dauern wird. Wer eine Maßnahme verlängern möchte, muss dies dem Arbeitgeber ebenfalls sofort mitteilen.

Zum Nachweis sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Bewilligung der jeweiligen Maßnahme durch die Krankenkasse oder einen anderen Sozialversicherungsträger zukommen zu lassen. Eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Notwendigkeit der Maßnahme hervorgeht, reicht im Zweifelsfall zunächst aus.

Entgeltfortzahlungsgesetz: So ist die Bezahlung an Feiertagen geregelt

Welchen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Arbeitnehmer an Feiertagen? Das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass Feiertage vergütet werden müssen, auch wenn Beschäftigte nicht arbeiten. So ist es in Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 geregelt. Auch an Feiertagen haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihren üblichen Lohn.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn Mitarbeiter direkt vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit kommen. Dann haben sie auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung am Feiertag.

Ansprüche von Heimarbeitern bei Krankheit und an Feiertagen

Die Regelungen des Entgeltfortzahlungs-Gesetzes betreffen nicht nur reguläre Arbeitnehmer, sondern auch Heimarbeiter. Was sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz hier bei Krankheit oder an Feiertagen vor? Entscheidend sind Entgeltfortzahlungsgesetz §§ 10 und 11.

Daraus ergibt sich, dass Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen bei Krankheit einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt erhalten müssen. Wie hoch die Vergütung ist, hängt von den Umständen ab:

  • Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und ihnen Gleichgestellte haben Anspruch auf 3,4 vom Hundert ihres Bruttolohns
  • Arbeitgeber oder Zwischenmeistern müssen Hausgewerbetreibenden mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und ihnen Gleichgestellten 6,4 vom Hundert des Bruttolohns zahlen

Auch für Heimarbeiter gilt: Falls sich aus Tarifverträgen abweichende Regelungen ergeben, gelten diese, wenn sie für die Betroffenen günstiger sind.

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